Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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württembergischen Verfassungsrecht ausgespro- 
chene Grundsatz der Unteilbarkeit des Landes 
gestellt. „Sämtliche Bestandteile des Königreichs 
sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Gan- 
zen und zur Teilnahme an einer und derselben 
Verfassung vereinigt“ (V.U. 8 1). Daraus folgt 
dreierlei: 1. das Land darf nicht unter ver- 
schiedene Herrscher geteilt werden; 2. das Land 
darf nicht in mehrere Provinzen mit verschiedenen 
Verfassungen zerlegt werden; 3. die Abtretung 
einzelner Landesteile ist, abgesehen vom Tausch, 
unzulässig, d. h. nur durch ein verfassungsändern- 
des Gesetz (vgl. 8 18, VIII) möglich. Über Ge- 
bietsveränderungen handelt der 8 2 der Ver- 
fassungsurkunde. Er bestimmt, daß jeder neuc 
Landeszuwachs, ohne daß ein besonderes Ge- 
setz hierzu notwendig ist, sogleich der württem- 
bergischen Verfassung unterstellt ist; als Landes- 
zuwachs gelten dabei alle Gebiete, welche der 
König nicht für sich, sondern durch Anwendung 
der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen 
Bestimmung, daß sie einen Bestandteil des König- 
reichs ausmachen sollen, erwirbt. Wenn außer- 
deutsche Gebietsteile mit dem Königreich Würt.- 
temberg vereinigt werden sollen, so ist jetzt 
außerdem, wie sich aus Artikel 1 der Reichs- 
verfassung folgern läßt, ein die Reichsverfassung 
abänderndes Reichsgesetz notwendig. Dasselbe gilt 
bei der Vereinigung eines deutse hen Bundesstaats 
mit Württemberg, soweit dadurch eine Verände- 
rung des Reichsorganismus, insbesondere der bis- 
herigen Stimmenzahl im Bundesrat oder der Ab- 
grenzung der Reichstagswahlkreise herbeigeführt 
werden soll. Dagegen ist es sowohl mit der 
württembergischen als auch mit der Reichsver- 
fassung vereinbar, daß der König in seiner Person 
auch noch Regent eines anderen deutschen oder
	        
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