Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wärtigen Angelegenheiten zu, bei dem zur Er- 
ledigung dieser Geschäfte eine besondere. Ver- 
kehrsabteilung gebildet ist. An der Spitze 
derselben steht der Minister. Zu ihrer Zuständig- 
keit gehört insbesondere auch die Festsetzung der 
Tarifnormen und Tarifeinheitssätze, die Fest- 
stellung des Eisenbahnfahrplans und des Post- 
kursplans sowie das Eisenbahnkonzessionswesen 
und die Wahrnehmung der Interessen und Auf- 
sichtsrechte des Staats gegenüber den Privat- 
bahnen. Zur Begutachtung wichtigerer Gegen- 
stände ist dem Minister der aus höheren Beamten 
gebildete Rat der Verkehrsanstalten bei- 
gegeben, dessen Beschlüsse aber für den Minister 
nur die Bedeutung eines Gutachtens haben. Neben 
demselben besteht der aus Vertretern des Handels, 
der Gewerbe und der Landwirtschaft gebildete 
Beirat der Verkehrsanstalten. Seine Auf- 
gabe ist es, an das Ministerium in wichtigen, den 
Handel, das Gewerbe und die Landwirtschaft be- 
rührenden Fragen des Verkehrswesens gutacht- 
liche Äußerungen abzugeben und Wünsche und 
Beschwerden aus diesen Kreisen zur Kenntnis des 
Ministeriums zu bringen. Der Beirat besteht aus 
16 Mitgliedern; die 8 Vertreter von Gewerbe und 
Handel werden von den 8 Handelskammern des 
Landes, die 8 Vertreter der Landwirtschaft von 
dem Gesamtkollegium der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft (s. 8 43, II), und zwar auf je 
3 Jahre gewählt. Die Berufung des Beirats er- 
folgt nach Bedürfnis, jedoch jährlich mindestens 
zweimal. Für die Erledigung dringender Ange- 
legenheiten sowie für die Vorbereitung seiner Be- 
ratungen kann der Beirat durch Wahl aus seiner 
Mitte einen ständigen Ausschuß bestellen. 
Dem Ministerium unmittelbar untergeordnet 
sind die Generaldirektion der Posten und
	        
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