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dem Ausland, ausgenommen den eigenen unmittel-
baren Verkehr Württ. mit seinen dem Reich nicht
angehörenden Nachbarstaaten. Nach Art. 11 der
württ. Militärkonvention (8 48, I) steht außerdem
im Fall eines Kriegs von dessen Ausbruch bis zu
dessen Beendigung die obere Leitung des Tele-
graphenwesens, soweit solches für die Kriegs-
zwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die württ. Regierung hat sich demgemäß ver-
pflichtet, bereits während des Friedens die be-
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit
denjenigen des Reichs zu treffen und insbesondere
bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf
Bedacht zu nehmen, auch eine der Kriegsstärke
ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie
zu organisieren. Die Beziehungen zu den aus-
ländischen Nachbarstaaten und zur Post- und
Telegraphenverwaltung Bayerns und des Reichs
sind vertragsmäßig geregelt; die reglementari-
schen und Tarifbestimmungen für den internen
Verkehr dagegen sind in 2 öfters geänderten
Ministerialverfügungen, nämlich der württ. Post-
ordnung und der württ. Telegraphenord-
nung, festgesetzt. Seit 1. April 1902 sind auf
Grund eines den Landständen zur Kenntnis mit-
geteilten Übereinkommens zwischen der württ.
und der Reichspostverwaltung an die Stelle der
seitherigen besonderen Postwertzeichen einheit-
lich Postwertzeichen mit dem Vordruck
„Deutsches Reich“ getreten, ohne daß übrigens
dadurch an der Selbständigkeit der württ. Post-
verwaltung etwas geändert worden wäre. Der An-
teil Württ. an den Einnahmen aus den einheit-
lichen Postwertzeichen wird nach den vertrags-
mäßig vereinbarten Grundsätzen berechnet. Die
besonderen Wertzeichen Württ. für den amtlichen
und den Bezirksverkehr (Staats- und Bezirks-