Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wertzeichen) sind beibehalten worden. Die- 
selben werden, wenn die Sendungen Dienstange- 
legenheiten des Staates, der Landeskirchen, der 
öffentlichen Schulen und der in der Verwaltung 
von Staats- oder Körperschaftsbehörden stehenden 
Stiftungen zu milden Zwecken betreffen, an die 
Behörden auf Kosten der Staatskasse abgegeben, 
im Etat aber als Einnahmen der Postverwaltung 
und Ausgaben der verschiedenen Departements 
verrechnet. Eine Portobefreiung genießen der 
König und sämtliche Mitglieder des Kgl. Hauses 
sowie die Mitglieder des Fürstlichen Hauses Thurn 
und Taxis. 
In Unterordnung unter die Generaldirektion 
der Posten und Telegraphen wird der örtliche 
Betrieb durch die Post- und Telegraphen- 
ämter, die Postagenturen und die Post- 
hilfstellen besorgt. Zur unmittelbaren Über- 
wachung des Betriebsdiensts sind der Greneral- 
direktion Post- und Telegrapheninspek- 
toren beigegeben. Für die Ämter im Verwal- 
tungs- und Betriebsdienst sind Prüfungen vor- 
geschrieben, und zwar solche für den höheren, den 
mittleren und den niederen Dienst, außerdem noch 
besondere Prüfungen für die technischen Ämter. 
Das Postreservat ist für Württ. wertlos, da 
Württ. eine eigene, von der Reichspostverwaltung 
abweichende Tarifpolitik auf die Dauer doch nicht 
einschlagen kann und den aus der abgesonderten 
Verwaltung sich ergebenden mannigfachen Nach- 
teilen (Umleitungen des Verkehrs um Württ. 
herum, Komplizierung der deutschen Verwaltung 
auf einem wichtigen Verkehrsgebiet) nennenswerte 
Vorteile für Württ. nicht entgegenstehen. 
III. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens 
ist grundsätzlich den Einzelstaaten überlassen. 
Doch hat die Reichsverfassung in Art. 4 Ziff. 8
	        
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