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wertzeichen) sind beibehalten worden. Die-
selben werden, wenn die Sendungen Dienstange-
legenheiten des Staates, der Landeskirchen, der
öffentlichen Schulen und der in der Verwaltung
von Staats- oder Körperschaftsbehörden stehenden
Stiftungen zu milden Zwecken betreffen, an die
Behörden auf Kosten der Staatskasse abgegeben,
im Etat aber als Einnahmen der Postverwaltung
und Ausgaben der verschiedenen Departements
verrechnet. Eine Portobefreiung genießen der
König und sämtliche Mitglieder des Kgl. Hauses
sowie die Mitglieder des Fürstlichen Hauses Thurn
und Taxis.
In Unterordnung unter die Generaldirektion
der Posten und Telegraphen wird der örtliche
Betrieb durch die Post- und Telegraphen-
ämter, die Postagenturen und die Post-
hilfstellen besorgt. Zur unmittelbaren Über-
wachung des Betriebsdiensts sind der Greneral-
direktion Post- und Telegrapheninspek-
toren beigegeben. Für die Ämter im Verwal-
tungs- und Betriebsdienst sind Prüfungen vor-
geschrieben, und zwar solche für den höheren, den
mittleren und den niederen Dienst, außerdem noch
besondere Prüfungen für die technischen Ämter.
Das Postreservat ist für Württ. wertlos, da
Württ. eine eigene, von der Reichspostverwaltung
abweichende Tarifpolitik auf die Dauer doch nicht
einschlagen kann und den aus der abgesonderten
Verwaltung sich ergebenden mannigfachen Nach-
teilen (Umleitungen des Verkehrs um Württ.
herum, Komplizierung der deutschen Verwaltung
auf einem wichtigen Verkehrsgebiet) nennenswerte
Vorteile für Württ. nicht entgegenstehen.
III. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens
ist grundsätzlich den Einzelstaaten überlassen.
Doch hat die Reichsverfassung in Art. 4 Ziff. 8