Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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sich das Oberaufsichtsrecht und die Gesetzgebung 
über das Eisenbahnwesen im Interesse der Landes- 
verteidigung und des allgemeinen Verkehrs vor- 
behalten. Auf Grund dieser Bestimmung ist das 
Reich befugt, im Weg der Gesetzgebung das Eisen- 
bahnwesen für das ganze Reich in allen Beziehun- 
gen einheitlich zu regeln. Die Versuche, ein solches 
Reichseisenbahngesetz zu erlassen, sind jedoch bis 
jetzt vergeblich gewesen. Namentlich ist Bis- 
marcks großer Gedanke, die deutschen Eisen- 
bahnen in die Verwaltung des Reichs zu über- 
nehmen, an partikularistischem Unverstand ge- 
scheitert. Auch Württ. hat sich damals zu seinem 
Schaden ablehnend verhalten; doch hat es das 
Verdienst, eine tunlichste Einheit in der Verwal- 
tung der deutschen Eisenbahnen in letzter Zeit 
mit Nachdruck gefördert zu haben; freilich hat 
es selbst daran das größte Interesse. Durch die 
gesonderte Verwaltung wird sehr viel Geld unnütz 
ausgegeben. Da die Übernahme aller deutscher 
Bahnen in die Verwaltung des Reichs sicherlich 
in absehbarer Zeit sich: nicht erreichen läßt, weil 
Preußen seine Eisenbahnen, auf deren Einnahmen 
der preußische Staatshaushalt vorzugsweise ge- 
gründet ist, nicht aufgeben kann, so erstrebt man 
jetzt irgendeine Form einheitlicher Finanzverwal- 
tung (Betriebsmittelgemeinschaft u. dergl.). Der 
gegenwärtige Rechtszustand ist folgender. Man 
hatte die Schwierigkeit des Zustandebringens eines 
Reichseisenbahngesetzes vorausgesehen und hat 
deshalb in die Reichsverfassung eine Reihe von 
Bestimmungen (VII. Kapitel, Art. 41—47) auf- 
genommen, durch welche die Einzelstaaten ver- 
pflichtet werden, ihre Eisenbahnhoheitsrechte in 
bestimmter Weise auszuüben ; diese Bestimmungen 
betreffen entweder die Verteidigung des Reichs 
oder die Einheitlichkeit des Verkehrs. Für den
	        
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