Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

246 
sonalmatrikel für den württ. Erbadel fortzuführen 
hat. Die dem Ministerium untergeord- 
neten Zentralstellen und ihr Wirkungskreis 
sind in den folgenden Paragraphen dargestellt. 
III. Die 4 Kreisregierungen sind die Mittel- 
stellen zwischen dem Ministerium und den ÖOber- 
ämtern. Ihr Wirkungskreis beschränkt sich auf 
den Bereich eines Kreises (3, II). Ihre Zuständig- 
keit erstreckt sich auf sämtliche zum Departement 
des Innern gehörigen Gegenstände, soweit nicht 
die Zuständigkeit der Oberämter oder einer Zen- 
tralstelle begründet ist. Außerdem nehmen die 
Kreisregierungen in Unterordnung unter das Mi- 
nisterium des Kirchen- und Schulwesens an der 
staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des ört- 
lichen Kirchenvermögens und der örtlichen kirch- 
lichen Stiftungen sowie auf Grund besonderen 
Auftrags an der staatlichen Aufsicht über einzelne 
religiöse Genossenschaften teil. Die Erledigung 
dieser Geschäfte erfolgt regelmäßig im Bureau- 
weg; doch ist für eine Reihe von Angelegenheiten 
kollegiale Erledigung vorgeschrieben. Den Kreis- 
regierungen ist die erforderliche Zahl technischer 
Hilfsbeamter beigegeben. Sie führen innerhalb 
ihres Geschäftskreises die Aufsicht über die Ver- 
waltung der ihnen unterstellten Oberämter sowie 
der in ihren Kreisen vorhandenen staatlichen 
Arbeitshäuser. Endlich sind die Kreisregierungen 
Verwaltungsgerichtel. Instanz (vgl.835). 
IV. Die 64 Oberämter (einschließlich der 
Stadtdirektion Stuttgart), deren Verwaltung jetzt 
hauptsächlich durch die Bezirksordnung geregelt 
ist, sind als unterste staatliche Instanz der inneren 
Verwaltung den 4Kreisregierungen untergeordnet. 
Jedes Oberamt wird durch einen Oberamtmann 
als Amtsvorstand verwaltet; demselben ist die 
erforderliche Zahl höherer und niederer Beamten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.