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I. Die Verwaltungsrechtspflege. Eine selb-
ständige Verwaltungsrechtspflege, d. h. eine be-
sondere Rechtspflege auf dem Gebiet des Ver-
waltungsrechts besteht in Württ. seit dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. De-
zember 1876 (Reg.-Bl. S. 485). Danach findet der
Verwaltungsrechtsweg statt bei Streitigkeiten und
Beschwerden in bezug auf Ansprüche und Ver-
bindlichkeiten aus dem öffentlichen Recht in den
gesetzlich bestimmten Fällen. Dabei ist unter-
schieden zwischen den reinen Parteistreitig-
keitenunddenFällender Rechtsbeschwerde;
im ersteren Fall streiten 2 Parteien gegeneinander,
und zwar entweder der Staat und öffentliche
Körperschaften, oder diese unter sich, oder ein-
zelne und öffentliche Körperschaften oder der
Staat; im letzteren Fall streitet der Kläger gegen
eine das öffentliche Interesse des Staats oder einer
Körperschaft vertretende öffentliche Behörde, wo-
bei diese nicht als Partei auftritt. Verwaltungs-
gerichte sind
l.in1. Instanz a) die Kreisregierungen
(ordentliche Verwaltungsgerichte) in der Be-
setzung mit 3 Mitgliedern in den meisten Fällen
des Parteistreitverfahrens. Die Entscheidung er-
folgt im öffentlich-mündlichen Verfahren; b) als
besondere Verwaltungsgerichte entscheiden das
Oberbergamt, die Kommission für die
Aufhebung des Lehensverbandes und die
Ablösungskommission, und zwar auf Grund
schriftlicher Instruktion der Streitverhältnisse ;
2. das höchste Gericht ist der Verwaltungs-
gerichtshof. Dessen Zusammensetzung ist in
8 24, II dargestellt. Derselbe verhandelt und be-
schließt, und zwar in der Regel öffentlich und
mündlich: