Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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richtliche oder Kriminalpolizei). Die 
unteren Organe der Polizei sind die Schutzmann- 
schaft der Gemeinden, welche ohne Ausnahme 
das Recht der Verwaltung der Ortspolizei haben, 
sowie das militärisch organisierte kgl. Landjäger- 
korps (Reg.-Bl. 1898 S. 225; 1905 S. 31; 1907 
S. 364). Im Notfall werden die Polizeiorgane vom 
Militär unterstützt. Die Hilfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft sind bereits in $ 31,111 
bezeichnet. Die Aufsicht über die Polizei- 
gefängnisse steht dem Oberamtmann und in 
Unterordnung unter denselben den Ortsvorstehern 
zu. Der Transport der Gefangenen ist ein- 
gehend geregelt. Die Strafregister, in welche 
die wichtigeren Strafen einer Person einzutragen 
sind, werden von den Ortsvorstehern geführt. Im 
einzelnen ist noch folgendes auszuführen: 
1. Bezüglich des Rechts der Polizeibehörden 
zur Festnahme und Festhaltung von Per- 
sonen zur Durchführung polizeilicher 
Zwecke vgl. $5 Ziff. 3. 
2. Bezüglich des Waffentragens gilt: Ver- 
boten ist der Besitz groben Geschützes, das heim- 
liche oder außerhalb des Gewerbebetriebs erfol- 
gende Ansammeln von Waffen oder Schießbedart, 
das unbefugte Tragen von Jagdgeräten auf einem 
fremden Jagdgebiet außerhalb des öffentlichen 
Wegs, das Führen von Schießwaffen seitens junger 
Leute unter 16 Jahren, endlich das Mitführen 
von Schieß-, Hieb- oder Stichwaffen in öffentliche 
Versammlungen oder in Wirtshäuser, in letztere 
aber nur, soweit nicht ein erlaubter Zweck (Siche- 
rung der Person und des Eigentums auf Reisen, 
Ausübung der Jagd, Teilnahme. an öffentlichen 
Schießübungen) vorliegt. 
38. Neben dem Reichsgesetz gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
	        
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