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richtliche oder Kriminalpolizei). Die
unteren Organe der Polizei sind die Schutzmann-
schaft der Gemeinden, welche ohne Ausnahme
das Recht der Verwaltung der Ortspolizei haben,
sowie das militärisch organisierte kgl. Landjäger-
korps (Reg.-Bl. 1898 S. 225; 1905 S. 31; 1907
S. 364). Im Notfall werden die Polizeiorgane vom
Militär unterstützt. Die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft sind bereits in $ 31,111
bezeichnet. Die Aufsicht über die Polizei-
gefängnisse steht dem Oberamtmann und in
Unterordnung unter denselben den Ortsvorstehern
zu. Der Transport der Gefangenen ist ein-
gehend geregelt. Die Strafregister, in welche
die wichtigeren Strafen einer Person einzutragen
sind, werden von den Ortsvorstehern geführt. Im
einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
1. Bezüglich des Rechts der Polizeibehörden
zur Festnahme und Festhaltung von Per-
sonen zur Durchführung polizeilicher
Zwecke vgl. $5 Ziff. 3.
2. Bezüglich des Waffentragens gilt: Ver-
boten ist der Besitz groben Geschützes, das heim-
liche oder außerhalb des Gewerbebetriebs erfol-
gende Ansammeln von Waffen oder Schießbedart,
das unbefugte Tragen von Jagdgeräten auf einem
fremden Jagdgebiet außerhalb des öffentlichen
Wegs, das Führen von Schießwaffen seitens junger
Leute unter 16 Jahren, endlich das Mitführen
von Schieß-, Hieb- oder Stichwaffen in öffentliche
Versammlungen oder in Wirtshäuser, in letztere
aber nur, soweit nicht ein erlaubter Zweck (Siche-
rung der Person und des Eigentums auf Reisen,
Ausübung der Jagd, Teilnahme. an öffentlichen
Schießübungen) vorliegt.
38. Neben dem Reichsgesetz gegen den ver-
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch