Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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von Sprengstoffen bestehen in Württ. Be- 
stimmungen, welche die Aufbewahrung, Ver- 
sendung, den Handel und die Abgabe derselben 
eingehend regeln; dieselben entsprechen den im 
Bundesrat vereinbarten Bestimmungen. 
4. Bettler und Landstreicher können 
von der Kreisregierung in das Arbeitshaus ein- 
gewiesen werden, wenn das Gericht auf Über- 
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt hat 
(Näheres im Reg.-Bl. 1907 S. 135). Von dem in 
dem Freizügigkeitsgesetz den Bundesstaaten ein- 
geräumten Recht, dieselben, wenn sie Nichtwürt- 
temberger sind, auf die Dauer eines Jahres des 
Landes zu verweisen, wird ausgiebiger Gebrauch 
gemacht. Dieses Ausweisungsverfahren, welches 
viel Zeit und Geld kostet, gehört als wertlos be- 
seitigt. 
5. Maßregeln gegen umherziehende Zi- 
geuner sind in Verfügungen des Ministeriums 
des Innern angeordnet. Soweit die Ausweisung 
derselben rechtlich möglich ist, ist sie zu verfügen. 
Den Zigeunern und den nach Zigeunerart umher- 
ziehenden Personen ist das Zusammenreisen in 
Horden verboten. Sämtliche Fahrzeuge, die von 
solchen Personen mitgeführt werden, müssen an 
einer in die Augen fallenden Stelle die Angabe des 
Namens, Geburtsorts und Geburtslands des Be- 
sitzers tragen. 
6. Die Fürsorgeerziehung sittlich ver- 
wahrloster Minderjähriger unter 16 Jahren ist in 
dem Gesetz vom 29. Dezember 1899 und 11. No- 
vember 1905 (Reg.-Bl. 1899 S. 1284 und 1905 
S. 290) geregelt. Die Anordnung der Fürsorge- 
erziehung erfolgt durch das Vormundschafts- 
gericht, die Anordnung der Art der Fürsorge- 
erziehung und ihre Durchführung durch den Aus- 
schuß der Landarmenbehörde.
	        
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