Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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7. Die Polizeiaufsicht kann von der Kreis- 
regierung verfügt werden, wenn vom Gericht auf 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist. 
8. Für die vorläufig entlassenen Sowie 
für die gänzlich entlassenen Strafgefan- 
genen ist durch Ministerialverfügung Aufsicht 
bzw. Fürsorge angeordnet. 
9. Das Paßwesen ist durch das Reichs- 
paßgesetz geregelt. Ausgestellt werden Reisepässe 
und Paßkarten, erstere, soweit nicht militärdienst- 
liche Verpflichtungen im Wege stehen, auf die 
Dauer von 5 Jahren, letztere auf die Dauer von 
1 Jahr. Die Sportel beträgt in beiden Fällen 
1 Mark. 
10. Das Meldewesen ist in der kgl. Ver- 
ordnung vom 25. Mai 1901 (Reg.-Bl. S. 115) betr. 
das polizeiliche Meldewesen geordnet; eine Aus- 
führungsanweisung hierzu enthält die Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 30. Mai 1901 
(Reg.-Bl. S. 118) und vom 24. Juni 1904 (Reg.-Bl. 
S. 189). Danach haben sich neuanziehende Per- 
sonen, welche über 16 Jahre alt sind, innerhalb 
6 Tagen bei der Ortsbehörde des Aufenthalts an- 
zumelden. Desgleichen haben 3ie sich vor dem 
Wegzug unter Angabe ihres neuen Aufenthalts 
abzumelden. Wirte müssen Verzeichnisse der 
übernachtenden Personen führen. Dienstherr- 
schaften, Arbeitgeber und Lehrherren 
haben den Eintritt neuer Dienstboten, Lehrlinge, 
Gehilfen oder Arbeiter anzuzeigen. 
11. Die Aufenthaltsbeschränkungen 
sind, soweit es sich um Reichs- und Landesver- 
weisungen handelt, reichsrechtlich geregelt, des- 
gleichen die Ausweisungen aus einer Gemeinde 
wegen armenpolizeilicher Gründe. Nach Art. 57 
des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes kann der Auf-
	        
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