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7. Die Polizeiaufsicht kann von der Kreis-
regierung verfügt werden, wenn vom Gericht auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist.
8. Für die vorläufig entlassenen Sowie
für die gänzlich entlassenen Strafgefan-
genen ist durch Ministerialverfügung Aufsicht
bzw. Fürsorge angeordnet.
9. Das Paßwesen ist durch das Reichs-
paßgesetz geregelt. Ausgestellt werden Reisepässe
und Paßkarten, erstere, soweit nicht militärdienst-
liche Verpflichtungen im Wege stehen, auf die
Dauer von 5 Jahren, letztere auf die Dauer von
1 Jahr. Die Sportel beträgt in beiden Fällen
1 Mark.
10. Das Meldewesen ist in der kgl. Ver-
ordnung vom 25. Mai 1901 (Reg.-Bl. S. 115) betr.
das polizeiliche Meldewesen geordnet; eine Aus-
führungsanweisung hierzu enthält die Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 30. Mai 1901
(Reg.-Bl. S. 118) und vom 24. Juni 1904 (Reg.-Bl.
S. 189). Danach haben sich neuanziehende Per-
sonen, welche über 16 Jahre alt sind, innerhalb
6 Tagen bei der Ortsbehörde des Aufenthalts an-
zumelden. Desgleichen haben 3ie sich vor dem
Wegzug unter Angabe ihres neuen Aufenthalts
abzumelden. Wirte müssen Verzeichnisse der
übernachtenden Personen führen. Dienstherr-
schaften, Arbeitgeber und Lehrherren
haben den Eintritt neuer Dienstboten, Lehrlinge,
Gehilfen oder Arbeiter anzuzeigen.
11. Die Aufenthaltsbeschränkungen
sind, soweit es sich um Reichs- und Landesver-
weisungen handelt, reichsrechtlich geregelt, des-
gleichen die Ausweisungen aus einer Gemeinde
wegen armenpolizeilicher Gründe. Nach Art. 57
des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes kann der Auf-