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enthalt in einer bestimmten Gemeinde, abgesehen
von der Bürgerrechtsgemeinde, außer den Fällen
der Stellung unter Polizeiaufsicht aus polizei-
lichen Gründen vom Oberamt auf Antrag des
Gemeinderats oder von Amtswegen solchen Per-
sonen auf eine bestimmte Dauer von Jahren unter-
sagt werden, welche Freiheitsstrafen von gewisser
Dauer wegen der im Gesetz aufgeführten straf-
baren Handlungen erhalten haben.
I. Die Sittenpolizei hat die Aufgabe, Hand-
lungen zu verhüten, welche die Sittlichkeit zu
verletzen oder zu gefährden geeignet sind. Die
hierher gehörigen Verhältnisse (geschlechtliche
Verhältnisse, Trunksucht, Schauspiele, Schau-
stellungen u. dergl., Bekämpfung der Spielsucht,
Abwehr der Tierquälerei, Sonntagsruhe im Ge-
werbebetrieb) sind im wesentlichen im Reichsstraf-
gesetzbuch und in der Reichsgewerbeordnung ge-
regelt. Von württ. Bestimmungen sind zu nennen:
l. Art. 14 des Polizeistrafgesetzes von 1871
bedroht wegen Konkubinats im Fall der Fr-
regung öffentlichen Ärgernisses Personen mit
Strafe, welche in fortgesetzter außerehelicher Ge-
schlechtsgemeinschaft zusammenleben.
2. Die Polizeistunde, d. h. der Endpunkt
des polizeilich gestatteten Wirtschaftsbesuchs ist
auf 11 Uhr nachts festgestellt. Die Ortspolizei-
behörden können jedoch in einzelnen Fällen die
Polizeistunde verlängern. Zur dauernden Verlän-
gerung oder zur Aufhebung der Polizeistunde für
einzelne Gemeinden ist der Bezirksrat zuständig.
Der Wirt darf das Verweilen der Gäste über die
Polizeistunde hinaus nicht dulden und hat nötigen-
falls die ihm zu Gebot stehenden Mittel zur
Entfernung der Gäste anzuwenden. Nach Art. 17a
des Polizeistrafgesetzes werden ferner, abgesehen