Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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enthalt in einer bestimmten Gemeinde, abgesehen 
von der Bürgerrechtsgemeinde, außer den Fällen 
der Stellung unter Polizeiaufsicht aus polizei- 
lichen Gründen vom Oberamt auf Antrag des 
Gemeinderats oder von Amtswegen solchen Per- 
sonen auf eine bestimmte Dauer von Jahren unter- 
sagt werden, welche Freiheitsstrafen von gewisser 
Dauer wegen der im Gesetz aufgeführten straf- 
baren Handlungen erhalten haben. 
I. Die Sittenpolizei hat die Aufgabe, Hand- 
lungen zu verhüten, welche die Sittlichkeit zu 
verletzen oder zu gefährden geeignet sind. Die 
hierher gehörigen Verhältnisse (geschlechtliche 
Verhältnisse, Trunksucht, Schauspiele, Schau- 
stellungen u. dergl., Bekämpfung der Spielsucht, 
Abwehr der Tierquälerei, Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetrieb) sind im wesentlichen im Reichsstraf- 
gesetzbuch und in der Reichsgewerbeordnung ge- 
regelt. Von württ. Bestimmungen sind zu nennen: 
l. Art. 14 des Polizeistrafgesetzes von 1871 
bedroht wegen Konkubinats im Fall der Fr- 
regung öffentlichen Ärgernisses Personen mit 
Strafe, welche in fortgesetzter außerehelicher Ge- 
schlechtsgemeinschaft zusammenleben. 
2. Die Polizeistunde, d. h. der Endpunkt 
des polizeilich gestatteten Wirtschaftsbesuchs ist 
auf 11 Uhr nachts festgestellt. Die Ortspolizei- 
behörden können jedoch in einzelnen Fällen die 
Polizeistunde verlängern. Zur dauernden Verlän- 
gerung oder zur Aufhebung der Polizeistunde für 
einzelne Gemeinden ist der Bezirksrat zuständig. 
Der Wirt darf das Verweilen der Gäste über die 
Polizeistunde hinaus nicht dulden und hat nötigen- 
falls die ihm zu Gebot stehenden Mittel zur 
Entfernung der Gäste anzuwenden. Nach Art. 17a 
des Polizeistrafgesetzes werden ferner, abgesehen
	        
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