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andere als die heimische Staatsgewalt sich herr-
schend betätigen darf (negative oder verneinende,
auch völkerrechtliche Seite der Gebietshoheit ge-
nannt). Nach innen drückt das Wort Gebiets-
hoheit aus, daß der Staat die unbeschränkte Be-
fugnis hat, das Gebiet für die staatlichen Zwecke
zu verwenden, darüber zu schalten und zu walten;
alles, was innerhalb der Staatsgrenzen sich be-
findet, ist der Staatsgewalt unterworfen, Sachen
wie Menschen. Die Frage, inwieweit die Gebiets-
hoheit in Württemberg dem Reich und inwieweit
sie dem Staat Württemberg zusteht, läßt sich
nur dahin beantworten: insoweit die Zuständig-
keit des Reiches reicht, hat es die Gebietshoheit
am ganzen Reichsgebiet; insoweit dagegen die
Herrschaftsbefugnisse dem Staat Württemberg
verblieben sind, hat dieser allein die Gebietshoheit
an seinem Staatsgebiet. Die württembergische
-Gebietshoheit äußert sich z. B. darin, daß die
Behörden anderer deutscher Staaten Verhaftungen
und Zwangsmaßregeln in Württemberg nicht vor-
nehmen können. Doch ist in vielen Reichsgesetzen
den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht ge-
macht, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Dies ist zuerst geschehen in dem Rechtshilfegesetz
vom 21. Juni 1869 und später namentlich in dem
Gerichtsverfassungsgesetz (88 157—169). Hier ist
unter anderem auch bestimmt ($ 167), daß die
Sicherheitsbeamten eines Bundesstaats die Ver-
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines
anderen Bundesstaats fortsetzen und den Flüch-
tigen daselbst ergreifen dürfen. Eine besondere
Übereinkunft über die Gewährung von Rechts-
hilfe über die reichsgesetzlich vorgeschriebenen
Verpflichtungen hinaus hat Württemberg mit
Baden und Sachsen-Weimar abgeschlossen. Im
Verhältnis Württembergs zu Österreich gilt noch