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von den zugelassenen Ausnahmen, mit Geld be-
straft Wirte, welche an Personen, von denen sie
wissen oder den Umständen nach annehmen
müssen, daß sie in einem Alter von weniger als
16 Jahren stehen, gewohnheitsmäßig geistige Ge-
tränke zum sofortigen Genuß verabreichen. Den
Schülern der allgemeinen Fortbildungs- und sonsti-
gen Schulen ist der Besuch von Wirtschaften bei
Vermeidung von Schulstrafen untersagt.
3. Die öffentlichen, von Wirten ver-
anstalteten Tanzbelustigungen bedürfen
polizeilicher Genehmigung, an Werktagen der
Ortspolizeibehörde, an Sonn- und Festtagen sowie
an den Werktagen der Advents- und Fastenzeit
des Oberamts. Die Tanzunterhaltungen geselliger
Vereine und geschlossener Gesellschaften, welche
in Räumen mit Wirtschaftsbetrieb stattfinden
(öffentliche Tanzbelustigungen), bedürfen an den
Tagen, an welchen das 'Oberamt zuständig ist,
ebenfalls dessen Genehmigung. An einigen Fest-
tagen dürfen öffentliche Tanzbelustigungen über-
haupt nicht gestattet werden (Reg.-Bl. 1895 S. 169
und 1907 S. 778).
4. Auswärtige, d.h. alle nichtwürtt. Lot-
terien sind in Württ. nur mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern zugelassen. Zur Er-
teilung der Erlaubnis für inländische Lotterien
ist je nach der Größe des Betrags der auszu-
gebenden Lose das Oberamt, der Bezirksrat, die
Kreisregierung oder das Ministerium des Innern
zuständig.
5. DieSonntagsruhe ist, soweit sie gewerbe-
polizeilicher Art ist, durch die Gewerbeordnung
und das Kinderschutzgesetz geregelt. Abgesehen
hiervon gilt für die bürgerliche Feier der Sonn-,
Fest- und Feiertage die kgl. Verordnung vom
27. Mai 1895 (Reg.-Bl. S. 169).