Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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von den zugelassenen Ausnahmen, mit Geld be- 
straft Wirte, welche an Personen, von denen sie 
wissen oder den Umständen nach annehmen 
müssen, daß sie in einem Alter von weniger als 
16 Jahren stehen, gewohnheitsmäßig geistige Ge- 
tränke zum sofortigen Genuß verabreichen. Den 
Schülern der allgemeinen Fortbildungs- und sonsti- 
gen Schulen ist der Besuch von Wirtschaften bei 
Vermeidung von Schulstrafen untersagt. 
3. Die öffentlichen, von Wirten ver- 
anstalteten Tanzbelustigungen bedürfen 
polizeilicher Genehmigung, an Werktagen der 
Ortspolizeibehörde, an Sonn- und Festtagen sowie 
an den Werktagen der Advents- und Fastenzeit 
des Oberamts. Die Tanzunterhaltungen geselliger 
Vereine und geschlossener Gesellschaften, welche 
in Räumen mit Wirtschaftsbetrieb stattfinden 
(öffentliche Tanzbelustigungen), bedürfen an den 
Tagen, an welchen das 'Oberamt zuständig ist, 
ebenfalls dessen Genehmigung. An einigen Fest- 
tagen dürfen öffentliche Tanzbelustigungen über- 
haupt nicht gestattet werden (Reg.-Bl. 1895 S. 169 
und 1907 S. 778). 
4. Auswärtige, d.h. alle nichtwürtt. Lot- 
terien sind in Württ. nur mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern zugelassen. Zur Er- 
teilung der Erlaubnis für inländische Lotterien 
ist je nach der Größe des Betrags der auszu- 
gebenden Lose das Oberamt, der Bezirksrat, die 
Kreisregierung oder das Ministerium des Innern 
zuständig. 
5. DieSonntagsruhe ist, soweit sie gewerbe- 
polizeilicher Art ist, durch die Gewerbeordnung 
und das Kinderschutzgesetz geregelt. Abgesehen 
hiervon gilt für die bürgerliche Feier der Sonn-, 
Fest- und Feiertage die kgl. Verordnung vom 
27. Mai 1895 (Reg.-Bl. S. 169).
	        
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