Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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& 37. Die Arbeiterversicherung. 
Biesenberger, Invalidenversicherungsgesetz Stutt- 
gart 1900. Schicker, Das Krankenversicherungsgesetz mit 
den württ. Bestimmungen, Stuttgart 1893. 
Die zur Erlassung der Reichsgesetze ergan- 
genen württ. Gesetze und Verordnungen können 
nurin Verbindung mit dem Reichsrecht dargestellt 
werden. Von württ. Besonderheiten seien folgende 
erwähnt. 
I. Die Behördenorganisation. 1. Es besteht 
für Zwecke der Unfall- und Invalidenversicherung 
ein Landesversicherungsamt mit den Be- 
fugnissen eines Landeskollegiums; seine Zu- 
sammensetzung und seine Aufgaben sind reichs- 
gesetzlich geregelt. 2. Die Ortsbehörden für 
die Arbeiterversicherung (Gesetz vom 
13. Mai 1890 mit Verfügung von 18. Juni 1890, 
Reg.-Bl. S. 86 und 126) sind besondere Behörden 
zur Besorgung der Geschäfte der Arbeiterversiche- 
rung in der Lokalinstanz. Diese Behörde ist in 
der Regel der Ortsvorsteher. Können diese Ge- 
schäfte aber vom Ortsvorsteher aus Mangel an 
Zeit oder Befähigung nicht besorgt werden, so 
ist auf seinen Antrag oder auf oberamtliche An- 
ordnung ein besonderer Gemeindebeamter durch 
den Gemeinderat mit Genehmigung des Oberamts 
zu bestellen. 
U. Die wärtt. Krankenpflegeversicherung, 
so genannt, weil sie kein Kranken- und Sterbe- 
geld, sondern nur Krankenpflege gewährt, beruht 
auf dem Gesetz vom 12. Mai 1893 (Reg.-Bl. S. 92) 
mit den Änderungen durch das Gesetz vom 3. No- 
vember 1904 (Reg.-Bl. S. 373). Hiernach kann 
für die in8& 1 und $ 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Personenklassen, soweit sie 
weder gesetzlich noch statutarisch dem reichs- 
gesetzlichen Krankenversicherungszwang unter- 
Bazille, Württemberg. 17
	        
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