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& 37. Die Arbeiterversicherung.
Biesenberger, Invalidenversicherungsgesetz Stutt-
gart 1900. Schicker, Das Krankenversicherungsgesetz mit
den württ. Bestimmungen, Stuttgart 1893.
Die zur Erlassung der Reichsgesetze ergan-
genen württ. Gesetze und Verordnungen können
nurin Verbindung mit dem Reichsrecht dargestellt
werden. Von württ. Besonderheiten seien folgende
erwähnt.
I. Die Behördenorganisation. 1. Es besteht
für Zwecke der Unfall- und Invalidenversicherung
ein Landesversicherungsamt mit den Be-
fugnissen eines Landeskollegiums; seine Zu-
sammensetzung und seine Aufgaben sind reichs-
gesetzlich geregelt. 2. Die Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung (Gesetz vom
13. Mai 1890 mit Verfügung von 18. Juni 1890,
Reg.-Bl. S. 86 und 126) sind besondere Behörden
zur Besorgung der Geschäfte der Arbeiterversiche-
rung in der Lokalinstanz. Diese Behörde ist in
der Regel der Ortsvorsteher. Können diese Ge-
schäfte aber vom Ortsvorsteher aus Mangel an
Zeit oder Befähigung nicht besorgt werden, so
ist auf seinen Antrag oder auf oberamtliche An-
ordnung ein besonderer Gemeindebeamter durch
den Gemeinderat mit Genehmigung des Oberamts
zu bestellen.
U. Die wärtt. Krankenpflegeversicherung,
so genannt, weil sie kein Kranken- und Sterbe-
geld, sondern nur Krankenpflege gewährt, beruht
auf dem Gesetz vom 12. Mai 1893 (Reg.-Bl. S. 92)
mit den Änderungen durch das Gesetz vom 3. No-
vember 1904 (Reg.-Bl. S. 373). Hiernach kann
für die in8& 1 und $ 2 des Krankenversicherungs-
gesetzes bezeichneten Personenklassen, soweit sie
weder gesetzlich noch statutarisch dem reichs-
gesetzlichen Krankenversicherungszwang unter-
Bazille, Württemberg. 17