Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

258 
worfen sind, die Krankenpflegeversicherung der 
Gemeinde oder Amtskörperschaft eingeführt wer- 
den. Hierher gehören namentlich die unbezahl- 
ten Lehrlinge, die land- und forstwirt- 
schaftlichen Arbeiter und Betriebs- 
beamten sowie die Dienstboten. Soweit für 
die beiden letzteren Personenklassen weder die 
reichsgesetzliche Versicherung noch die freiwillige 
kommunale Versicherung eingeführt ist, unter- 
liegen dieselben dem Versicherungszwang 
insofern, als dann die Amtskörperschaften ver- 
pflichtet sind, für sie die Krankenpflegever- 
sicherung einzuführen. Unternehmer land- und 
forstwirtschaftlicher Betriebe sind berechtigt, 
der Krankenpflegeversicherung beizutreten ; durch 
das Statut kann auch noch anderen Personen das 
Recht des Beitritts eingeräumt werden. Die 
Krankenpflegeversicherung gewährt kein Kran- 
ken- und Sterbegeld, sondern nur Krankenpflege, 
nämlich während der Dauer der Krankheit, höch- 
stens aber während 13 Wochen vom Tag der Er- 
krankung an, freie ärztliche Behandlung, Arznei, 
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil- 
mittel (wie in 86 Abs. 1 Ziff. 1 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) sowie im Fall der Erwerbs- 
unfähigkeit freie Verpflegung, letztere ın der 
Regel in einem Krankenhaus. Zur Deckung der 
Kosten der zu gewährenden Unterstützungen 
werden Versicherungsbeiträge erhoben, wo- 
gegen die Kosten der Verwaltung vollständig von 
den Gemeinden bzw. den Amtskörperschaften zu 
tragen sind. Die Arbeitgeber, denen eine Melde- 
pflicht auferlegt ist, haben die Versicherungs- 
beiträge zu entrichten, dürfen aber 2/, davon bei 
der nächsten Lohnzahlung abziehen. Streitigkeiten 
über die Unterstützungsansprüche entscheidet in 
1. Instanz das Oberamt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.