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werden vertretendurchdie Ortsarmenbehörde,
deren Zusammensetzung und Organe bereits in
8 27, XII, 2 dargestellt ist. Die 4 Landarmen-
verbände umfassen die sämtlichen Oberamtsbezirke
je eines Kreises; sie werden durch die Land-
armenbehörde vertreten, deren Vorsitzender
vom Ministerium des Innern ernannt wird,
während die weiteren Mitglieder von den Amts-
versammlungen gewählt werden. Zur Besorgung
der laufenden Geschäfte wird ein Ausschuß be-
stellt. Die Landarmenverbände haben neben ihren
auf dem Unterstützungswohnsitzgesetz beruhen-
den Aufgaben in Württ. die Pflicht, denjenigen
ihrem Bezirk angehörigen Ortsarmenverbänden
eine Beihilfe zu gewähren, welche durch die Er-
füllung der ihnen obliegenden. Verpflichtungen
überbürdet würden ; im Streitfall entscheidet hier-
über die Kreisregierung, in 2. Instanz endgültig
das Ministerium des Innern. Muß ein hilfsbedürf-
tiger Deutscher, der keinen Unterstützungswohn-
sitz hat, auf Verlangen einer auswärtigen Staats-
behörde übernommen werden, so liegt die Pflicht
zur Erstattung der Unterstützungskosten dem-
jenigen Landarmenverband ob, innerhalb dessen
der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs-
wohnsitz gehabt hat; läßt sich dieser aber nicht
ermitteln, demjenigen Landarmenverband, in dessen
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
II. Die Armenpflege. Dem hilfsbedürftigen
Deutschen ist von dem zu seiner Unterstützung
verpflichteten Armenverband Obdach, der unent-
behrliche Lebensunterhalt und die erforderliche
Pflege in Krankheitsfällen zu gewähren. Ein an-
gemessenes Begräbnis wird nur gewährt, wenn für
das Bedürfnis der anatomischen Anstalten des
Landes an Leichnamen anderweitig gesorgt ist;
vgl. 8 39, I, 8. Wenn jemand für seine Person