Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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werden vertretendurchdie Ortsarmenbehörde, 
deren Zusammensetzung und Organe bereits in 
8 27, XII, 2 dargestellt ist. Die 4 Landarmen- 
verbände umfassen die sämtlichen Oberamtsbezirke 
je eines Kreises; sie werden durch die Land- 
armenbehörde vertreten, deren Vorsitzender 
vom Ministerium des Innern ernannt wird, 
während die weiteren Mitglieder von den Amts- 
versammlungen gewählt werden. Zur Besorgung 
der laufenden Geschäfte wird ein Ausschuß be- 
stellt. Die Landarmenverbände haben neben ihren 
auf dem Unterstützungswohnsitzgesetz beruhen- 
den Aufgaben in Württ. die Pflicht, denjenigen 
ihrem Bezirk angehörigen Ortsarmenverbänden 
eine Beihilfe zu gewähren, welche durch die Er- 
füllung der ihnen obliegenden. Verpflichtungen 
überbürdet würden ; im Streitfall entscheidet hier- 
über die Kreisregierung, in 2. Instanz endgültig 
das Ministerium des Innern. Muß ein hilfsbedürf- 
tiger Deutscher, der keinen Unterstützungswohn- 
sitz hat, auf Verlangen einer auswärtigen Staats- 
behörde übernommen werden, so liegt die Pflicht 
zur Erstattung der Unterstützungskosten dem- 
jenigen Landarmenverband ob, innerhalb dessen 
der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs- 
wohnsitz gehabt hat; läßt sich dieser aber nicht 
ermitteln, demjenigen Landarmenverband, in dessen 
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist. 
II. Die Armenpflege. Dem hilfsbedürftigen 
Deutschen ist von dem zu seiner Unterstützung 
verpflichteten Armenverband Obdach, der unent- 
behrliche Lebensunterhalt und die erforderliche 
Pflege in Krankheitsfällen zu gewähren. Ein an- 
gemessenes Begräbnis wird nur gewährt, wenn für 
das Bedürfnis der anatomischen Anstalten des 
Landes an Leichnamen anderweitig gesorgt ist; 
vgl. 8 39, I, 8. Wenn jemand für seine Person
	        
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