Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schaft übernommen werden. Für alle öffentlichen 
Armenanstalten sind Hausordnungen zu erlassen, 
durch welche den Vorgesetzten eine Disziplinar- 
strafgewalt bis zu 2 Tagen Arrest übertragen 
werden kann. Die Kosten der Armenunterstützung 
sind, wenn die Armenstiftungen u. dergl. nicht zu- 
reichen, soweit die Ortsarmenverbände in Betracht 
kommen, durch die Gemeinde, soweit die Land- 
armenverbände in Betracht kommen, durch Um- 
lage auf die betreffenden Amtskörperschaften auf- 
zubringen. 
III. Sonstige Einrichtungen, die unabhängig 
von dem reichsgesetzlich g’reg‘l'en Armnrecht be- 
stehen, sind 1. dieZentralleitungdes Wohl- 
tätigkeitsvereins, welche unter der unmit'el- 
baren Aufsicht und Fürsorge des Königs und dem 
besonderen Protektorat der Königin die oberste 
Leitung und Vertretung aller der wirtschaftlichen 
und sittlichen Hebung der ärmeren Volksklassen 
dienenden Wohltätigkeitsbestrebungen im König- 
reich Württ. bezweckt, soweit dieselbe nicht den 
staatlichen, kirchlichen oder Gemeindebehörden 
zukommt; 2. die württ. Sparkasse, welche 
den ärmeren Volksklassen Gelegenheit verschaffen 
will, ihre Ersparnisse auch in kleinen Summen 
zinstragend anzulegen; 3. die von den Amtskörper- 
schaften oder von einzelnen Gemeinden errichteten 
und auf deren Rechnung betriebenen Oberamts- 
sparkassen bzw. Gemeindesparkassen. 
$ 39. Das Gesundheitswesen. 
Literatur: Krauß, Das Medizinalwesen im Königreich 
Württ., 2. Aufl., Stuttgart 1901; Braun. Die gesetzlichen Vor- 
schriften über die Unterbringung von Geisteskranken in den 
württ. Staats- und Privatirrenanstalten, Stuttgart 1907. 
Die Fürsorge des Staats auf dem Gebiet des 
Gesundheitswesens ist einmal vorbeugender Art
	        
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