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schaft übernommen werden. Für alle öffentlichen
Armenanstalten sind Hausordnungen zu erlassen,
durch welche den Vorgesetzten eine Disziplinar-
strafgewalt bis zu 2 Tagen Arrest übertragen
werden kann. Die Kosten der Armenunterstützung
sind, wenn die Armenstiftungen u. dergl. nicht zu-
reichen, soweit die Ortsarmenverbände in Betracht
kommen, durch die Gemeinde, soweit die Land-
armenverbände in Betracht kommen, durch Um-
lage auf die betreffenden Amtskörperschaften auf-
zubringen.
III. Sonstige Einrichtungen, die unabhängig
von dem reichsgesetzlich g’reg‘l'en Armnrecht be-
stehen, sind 1. dieZentralleitungdes Wohl-
tätigkeitsvereins, welche unter der unmit'el-
baren Aufsicht und Fürsorge des Königs und dem
besonderen Protektorat der Königin die oberste
Leitung und Vertretung aller der wirtschaftlichen
und sittlichen Hebung der ärmeren Volksklassen
dienenden Wohltätigkeitsbestrebungen im König-
reich Württ. bezweckt, soweit dieselbe nicht den
staatlichen, kirchlichen oder Gemeindebehörden
zukommt; 2. die württ. Sparkasse, welche
den ärmeren Volksklassen Gelegenheit verschaffen
will, ihre Ersparnisse auch in kleinen Summen
zinstragend anzulegen; 3. die von den Amtskörper-
schaften oder von einzelnen Gemeinden errichteten
und auf deren Rechnung betriebenen Oberamts-
sparkassen bzw. Gemeindesparkassen.
$ 39. Das Gesundheitswesen.
Literatur: Krauß, Das Medizinalwesen im Königreich
Württ., 2. Aufl., Stuttgart 1901; Braun. Die gesetzlichen Vor-
schriften über die Unterbringung von Geisteskranken in den
württ. Staats- und Privatirrenanstalten, Stuttgart 1907.
Die Fürsorge des Staats auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens ist einmal vorbeugender Art