Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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mit Erlaubnis des Oberamts, das einen Leichenpaß 
ausstellt, zulässig (Ministerialverfügung vom 
7. August 1907, Reg.-Bl. S. 289). 
7. Das Verfahren in den Fällen eines 
nicht natürlichen Todes oder bei Auf- 
findung von Leichen seitens der Gerichte, 
der Staatsanwaltschaften und der Polizeibehörden 
ist eingehend geregelt. 
8. Die Leichname von Selbstmördern, 
sofern der Selbstmord nicht auf Krankheit zurück- 
zuführen ist, die Leichname von hingerich- 
teten Verbrechern, welche von den An- 
gehörigen nicht zur Beerdigung verlangt werden, 
endlich die Leichname armer Personen, bei 
welchen die Begräbniskosten einer Gemeinde- oder 
Stiftungskasse oder einer öffentlichen Armen- 
oder Strafanstalt zur Last fallen würden, sind an 
eine anatomische Landesanstalt abzuliefern. Diese 
Bestimmung steht, soweit die Selbstmörder in 
Betracht kommen, mit den modernen Auffassun- 
gen in Widerspruch; auch ist es widersinnig, die 
Leichname hingerichteter Verbrecher den Ange- 
hörigen zur Beerdigung auszufolgen, diejenigen 
von Selbstmördern aber, bei denen eine Krankheit 
nicht nachweisbar ist, auf die Anatomie zu 
schaffen. 
9. Bezüglich des Abdeckerei-(Klee- 
meisterei-)wesens haben die Gemeinden dafür 
zu sorgen, daß für den allgemeinen Gebrauch der 
Gemeindeangehörigen ein Wasenplatz zur Ver- 
fügung steht. 
10. Der Fürsorge für die Geistes- 
kranken dienen die 5 Staatsirrenanstalten in 
Schussenried, Winnental, Zwiefalten, Weißenau 
und Weinsberg; außerdem sollen in jedem Ober-. 
amtsbezirk 2 geeignete Lokale für die zeitweilige
	        
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