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die deutsch-österreichische Kartellkonvention vom
10. Februar 1831; hiernach sınd die Behörden
dieser beiden Staaten zur gegenseitigen kosten-
freien Auslieferung von Deserteuren und Per-
sonen, welche sich ihrer Militärpflicht entziehen,
verpflichtet.
$ 4. Die württembergische Staats-
angehörigkeit.
Literatur: Bazille und Köstlin, Recht der Staats-
angehörigkeit, mit besonderer Berücksichtirung Württembergs,
Stuttgart 1902; ferner Bazilleund Köstlin, Unser Heimat-
recht, eine gemeinverständliche Darstellung der Reichs- und
Staatsangehörigkeit, der Heimat- und Reisepapiere, des
Gemeindebürgerrechts. Stuttgart 1905, Verlag von Ernst
Heinrich Moritz. Was unter lI und III dieser Paragraphen
über Erwerb und Verlust der württembergischen Staats-
angehörigkeit ausgeführt ist, gilt auch vom Erwerb und
Verlust jeder sonstigen deutschen Staatsangehörigkeit, soweit
nicht gegenteiliges bemerkt ist.
I. Allgemeine Grundsätze. Unter Staats-
angehörigkeit versteht man die Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Staate,;, württembergischer
Staatsangehöriger ist also jede Person, welche
dem Staate Württemberg angehört. Der Besitz
der württembergischen Staatsangehörigkeit hat
den Besitz der Reichsangehörigkeit zur not-
wendigen Folge; denn nach 8 1 des deutschen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870
wird die Reichsangehörigkeit durch die Staats-
angehörigkeit in einem Bundesstaate erworben
und erlischt mit deren Verlust. Neben der würt-
tembergischen Staatsangehörigkeit kann ein Deut-
scher auch noch die preußische, bayrische, hes-
sische usw. Staatsangehörigkeit besitzen. Denn
dadurch, daß sich z. B. ein Bayer in die württem-
bergische Staatsangehörigkeit aufnchmen läßt,
verliert er die bayrische Staatsangehörigkeit