Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Für den Eintritt in den ärztlichen Staatsdienst 
oder für die öffentliche Anstellung als Gerichts- 
wundarzt ist neben der ärztlichen Prüfung noch 
eine besondere Prüfung vorgeschrieben (sog. Phy- 
sikat). Die Hebammen bedürfen eines Prüfungs- 
zeugnisses. Die Gemeinden sind verpflichtet, für 
eine ausreichende Zahl von Hebammen zu sorgen 
und haben hierzu nötigenfalls geeignete Frauens- 
personen auf Gemeindekosten in der Landes- 
hebammenschule unterrichten zu lassen. Der Be- 
trieb einer Apotheke setzt eine dingliche oder 
persönliche Apothekenberechtigung voraus. Neue 
Apothekenberechtigungen werden nur noch als 
persönliche Konzessionen erteilt. Die Rechte und’ 
Pflichten der Apotheker sowie der Verkehr mit 
Arzneimitteln sind teils reichsrechtlich, teils 
landesrechtlich eingehend geregelt. Bezüglich des 
Vertriebs von Geheimmitteln sind die im 
Bundesrat vereinbarten Vorschriften auch in 
Württ. eingeführt worden (Reg.-Bl. 1907 S. 275). 
Für die Gebühren der Ärzte gilt mangels einer 
besonderen Vereinbarung die Medizinaltaxe 
(Reg.-Bl. 1899 S. 274, 284), für die Preise der 
Arzneimittel in den Apotheken die deutsche 
Arzneitaxe (Reg.-Bl. 1907 S. 851). 
$ 40. Die Baupolizei. 
Das Baupolizeirecht findet sich in der Bau- 
ordnung vom 6. Oktober 1872 (Reg.-Bl. S. 305), 
welche zurzeit einer Abänderung unterzogen wird. 
Die Leitung der Baupolizei unterliegt einer be- 
sonderen, im Ministerium des Innern gebildeten 
Abteilung für das Hochbauwesen, die aus 
Verwaltungsbeamten und Technikern zusammen- 
gesetzt ist. Die dieser Behörde unmittelbar unter- 
geordneten Oberämter werden in Bausachen von
	        
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