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Für den Eintritt in den ärztlichen Staatsdienst
oder für die öffentliche Anstellung als Gerichts-
wundarzt ist neben der ärztlichen Prüfung noch
eine besondere Prüfung vorgeschrieben (sog. Phy-
sikat). Die Hebammen bedürfen eines Prüfungs-
zeugnisses. Die Gemeinden sind verpflichtet, für
eine ausreichende Zahl von Hebammen zu sorgen
und haben hierzu nötigenfalls geeignete Frauens-
personen auf Gemeindekosten in der Landes-
hebammenschule unterrichten zu lassen. Der Be-
trieb einer Apotheke setzt eine dingliche oder
persönliche Apothekenberechtigung voraus. Neue
Apothekenberechtigungen werden nur noch als
persönliche Konzessionen erteilt. Die Rechte und’
Pflichten der Apotheker sowie der Verkehr mit
Arzneimitteln sind teils reichsrechtlich, teils
landesrechtlich eingehend geregelt. Bezüglich des
Vertriebs von Geheimmitteln sind die im
Bundesrat vereinbarten Vorschriften auch in
Württ. eingeführt worden (Reg.-Bl. 1907 S. 275).
Für die Gebühren der Ärzte gilt mangels einer
besonderen Vereinbarung die Medizinaltaxe
(Reg.-Bl. 1899 S. 274, 284), für die Preise der
Arzneimittel in den Apotheken die deutsche
Arzneitaxe (Reg.-Bl. 1907 S. 851).
$ 40. Die Baupolizei.
Das Baupolizeirecht findet sich in der Bau-
ordnung vom 6. Oktober 1872 (Reg.-Bl. S. 305),
welche zurzeit einer Abänderung unterzogen wird.
Die Leitung der Baupolizei unterliegt einer be-
sonderen, im Ministerium des Innern gebildeten
Abteilung für das Hochbauwesen, die aus
Verwaltungsbeamten und Technikern zusammen-
gesetzt ist. Die dieser Behörde unmittelbar unter-
geordneten Oberämter werden in Bausachen von