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genehmigten Plänen wird durch die Bauschau
beaufsichtigt, der zu diesem Zweck gewisse Sta-
dien des Baus anzuzeigen sind.
$ 41. Die Feuerpolizei.
Die Aufgaben der Feuerpolizei bestehen teils
in der Verhütung von Feuergefahr, teils in der
Bewältigung und Beschränkung eines ausgebroche-
nen Brandes, teils im Ersatz des Brandschadens.
I. Die Verhütung von Brandfällen. Hierher
gehören die Vorschriften der Bauordnung und der
zum Vollzug derselben erlassenen Verfügungen
über die Breite der Ortsstraßen, die Gebäude-
‚abstände, die Verwendung von feuersicherem Ma-
terial sowie die Herstellung der Feuerungseinrich-
tungen, ferner die Anordnungen über das Be-
nehmen mit Feuer und Licht und den Verkehr mit
feuergefährlichen Gegenständen, insbesondere die
Feuerpolizeiordnung (kgl. Verordnung) vom 21. De-
zember 1876. Die Vorschriften über die Reinigung
der Kamine sind in der Kaminfegerordnung
(Ministerialverfügung) vom 3. Oktober 1876 ent-
halten. Hiernach werden für die Reinigung der
Kamine vom Bezirksrat besondere Kehrbezirke
festgesetzt; die Kaminfeger werden für den Kehr-
bezirk von der Amtsversammlung in widerruf-
licher Weise angestellt; ihnen ausschließlich steht
ım Kehrbezirk die selbständige Ausübung des
Kaminfegergewerbes zu. Die Kaminfeger-
taxen werden durch die Ortspolizeibehörden im
Einverständnis mit dem Gemeinderat aufgestellt;
wenn aber der Kehrbezirk mehr als eine Ortschaft
umfaßt, durch den Bezirksrat. In jeder Gemeinde
besteht eine Ortsfeuerschau, welche aus
wenigstens 2 von dem Gemeinderat in widerruf-
licher Weise gewählten Mitgliedern, von denen