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eines ein Bauverständiger sein muß, zusammen-
gesetzt ist. Sie hat alljährlich wenigstens einmal
alle Gebäude und Feuerstätten zu besichtigen und
die vorgefundenen Mängel dem Ortsvorsteher mit-
zuteilen. In jeder Gemeinde muß ferner eine den
Verhältnissen entsprechende Nachtwache, in
größeren Orten auch eine Hochwache bestehen.
Für jeden Oberamtsbezirk wird ein Oberfeuer-
schauer von der Amtsversammlung gewählt und
bezahlt. Er hat das Oberamt in feuerpolizeilichen
Angelegenheiten zu beraten und zu diesem Zweck
regelmäßig jedes Frühjahr alle Gebäude des Ober-
amtsbezirks zu besichtigen und das Ergebnis der
Besichtigung dem Oberamt anzuzeigen, welches
die Beseitigung der Mängel anzuordnen hat. Be-
sondere Vorschriften zum Schutz des Waldes
gegen Feuersgefahr enthält das Forstpolizeigesetz
vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 51) sowie die
Waldfeuerlöschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl.
S. 535).
II. Das Feuerlöschwesen ist in der Landes-
feuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 (Reg.-Bl.
S. 235) und vom 25. Oktober 1897 (Reg.-Bl. S. 221)
geregelt. Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet,
die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen
Einrichtungen für das Feuerlöschwesen zu unter-
halten; hierzu gehört namentlich die Aufstellung
einer organisierten Lösch- und Rettungsmannschaft.
Der Verpflichtung hierzu wird genügt entweder
l. durch Bildung einer freiwilligen Feuer-
wehr. Dieselbe muß ihre Organisation und ihren
Wirkungskreis durch ein Statut regeln, das der
Genehmigung des Gemeinderats und des Oberamts
bedarf, und bildet dann einen Bestandteil der öffent-
lichen Einrichtungen der Gemeinde, welche die
Kosten der Ausrüstung zu tragen hat; 2. durch
Aufstellung einer Berufsfeuerwehr; 3. durch