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Organisierung einer Pflichtfeuerwehr. Wo
eine als genügend anerkannte freiwillige Feuer-
wehr oder eine Berufsfeuerwehr nicht besteht,
sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebens-
jahr zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr ver-
bunden. Befreiung einzelner Altersklassen ist zu-
lässig, desgleichen Entbindung einzelner Personen
vom Dienst gegen Entrichtung einer Jahresabgabe
von 4—20 Mark. Für jede Gemeinde ist cine
Lokalfeuerlöschordnung aufzustellen, in
welche die nach den örtlichen Verhältnissen er-
forderlichen besonderen Vorschriften aufzunehmen
sind ; ebenso ist für jeden Oberamtsbezirk eine Be-
zirksfeuerlöschordnung zu erlassen, in
welcher die über das Gebiet der einzelnen Ge-
meinden hinausgreifenden, den besonderen Verhält-
nissen des Oberamtsbezirks entsprechenden An-
ordnungen zu treffen sind. Für 25jährige vor-
wurfsfreie, ununterbrochene Dienstzeit in einer
freiwilligen Feuerwehr ist ein Feuerwehr-
dienstehrenzeichen gestiftet. Zur Beschaf-
fung der Geldmittel für das Feuerlöschwesen be-
steht in jeder Gemeinde eine besondere örtliche
Feuerlöschkasse, welche einen abgesonderten
Teil des Gemeindevermögens bildet und in welche
die gesetzlich bestimmten Einnahmen fließen; zu
diesen gehören auch die Jahresbeiträge der feuer-
wehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche
in der Feuerwehr keinen Dienst leisten; diesen
kann nämlich, aber nicht neben der etwaigen be-
sonderen Abgabe für die Entbindung vom Dienst,
von den bürgerlichen Kollegien eine jährliche Ab-
gabe von 1—10 Mark als Beitrag zu den Kosten
der Einrichtungen und Anstalten für das Feuer-
löschwesen auferlegt werden. Zur staatlichen För-
derung des Feuerlöschwesens besteht eine besondere