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daß die Brandentschädigung ohne Genehmigung
des Oberamts nicht ausbezahlt werden darf.
Der Versicherung des unbeweglichen Ver-
mögens gegen Feuersgefahr dient die auf dem
Gesetz vom 14. März 1853 beruhende staatliche
Gebäudebrandversicherungsanstalt, in
welcher sämtliche Gebäude des Landes mit
wenigen gesetzlich festgestellten Ausnahmen
gegen Feuer, Blitzstrahl und Explosionen, soweit
letztere nicht durch Wasserdämpfe verursacht
sind, versichert werden müssen. Sämtliche an der
Versicherungsanstalt beteiligte Gebäude sind nach
dem Grad ihrer Feuergefährlichkeit in 6 Klassen
eingeteilt. Für die Ermittlung des Werts der
aufzunehmenden Gebäude besteht in jeder Ge-
meinde eine Schätzungskommission. Die Ab-
schätzung des Schadens erfolgt unter Leitung des
Oberamts durch 2 beeidigte Bauverständige. Die
Entschädigung wird von dem Verwaltungsrat fest-
gestellt, gegen dessen Entscheidung der Rechts-
weg zugelassen ist. Die zur Deckung der Ent-
schädigungen und der Verwaltungskosten erforder-
lichen Geldmittel werden durch Umlagen auf
sämtliche versicherten Gebäudebesitzer erhoben.
Die Verwaltung der Anstalt erfolgt durch den
Verwaltungsrat der Gebäudebrandver-
sicherungsanstalt, der unter Oberleitung des
Ministeriums des Innern steht und die Befugnisse
eines Landeskollegiums hat. Mit der Anstalt in
Verbindung steht die Zentralkasse zur För-
derung des Feuerlöschwesens; die Ver-
fügung über die Gelder der Zentralkasse erfolgt
durch eine Kommission, welche unter dem Vor-
sitz des Staatsministers des Innern oder des
Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gebäude-
brandversicherungsanstalt aus den ordentlichen
Kollegialmitgliedern des Verwaltungsrats, dem
Bazillo, Württomberg. 18