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Gewässer und die Benutzung der Öffentlichen
Gewässer sind in dem Wassergesetz vom 16. De-
zember 1900 (Reg.-Bl. S. 921) eingehend geregelt.
Öffentliche Gewässer sind die in natürlichem oder
künstlichem Bett ständig fließenden Gewässer
sowie diejenigen Seen, welche einen in gleicher
Weise ständig fließenden Ablauf haben. Sie sind
als dem öffentlichen Gebrauch dienende Sachen
dem Privateigentum entzogen und dem Gemein-
gebrauch unter Aufsicht der Staatsgewalt nach
den Bestimmungen des Wassergesetzes überlassen.
Die nichtöffentlichen Gewässer unterliegen der
privatrechtlichen Verfügung des Grundeigen-
tümers. Nutzungsrechte einzelner an öffentlichen
Gewässern, welche über den Gemeingebrauch hin-
ausgehen, können nur durch einen besonderen
staatlichen Verleihungsakt erworben werden.
Nutzungsrechte einzelner, welche man bisher als
auf dem Privatrecht beruhend angesehen hat,
gelten seit dem Wassergesetz als öffentliche
Nutzungsrechte, deren Ausübung den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt. Was die Benutzung
der öffentlichen Wässer anbelangt, so unter-
scheidet man 1. den regelmäßig jedermann frei-
gegebenen Gemeingebrauch (z. B. zum
Waschen und Baden, Tränken und Schwemmen,
Nachenfahrt, Eisfahrt); 2. die über den Gemein-
gebrauch hinausgehende, der polizeilichen
Erlaubnis bedürftige Benutzung (z. B.
einfache Bad- und Waschvorrichtungen, Einleitung
übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten,
Fähren); durch die Erteilung der polizeilichen
Erlaubnis, welche im freien Ermessen der Polizei-
behörden steht, wird ein individuelles Recht nicht
erworben; 3. die Sonderrechte zu einzelnen
Nutzungen, durch welche der Gemeingebrauch auf-
gehoben oder beschränkt wird (z. B. Triebwerke,