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wässerungsunternehmungen zu Zwecken der Boden-
kultur oder Torfgewinnung sieht das Gesetz unter
gewissen Voraussetzungen eine Zwangsteilnahme
vor. Bei jeder Kreisregierung wird ein Wasser-
rechtsbuch zu dem Zweck geführt, die Rechts-
verhältnisse ersichtlich zu machen. Eine perio-
dische Wasserschau dient zur Überwachung
der gesetzlichen und besonderen Vorschriften. So-
weit die Bestimmungen des Wassergesetzes privat-
rechtlicher Natur sind, entscheiden die bürger-
lichen Gerichte; im übrigen teils die Verwaltungs-
behörden, teils die Verwaltungsgerichte im Partei-
streitverfahren, teils der Verwaltungsgerichtshof
infolge der Erhebung der Rechtsbeschwerde.
If. Das Fluß- und Uferbauwesen hat bis
jetzt in Württ., von einzelnen Punkten abgesehen,
eine gesetzliche Regelung nicht erhalten, nament-
lich nicht in der Richtung, wem die Unterhaltung
des Ufers und die Fürsorge für die Erhaltung
eines geordneten Laufs der fließenden öffentlichen
Gewässer obliegt. Es ist daher, wenn nicht aus-
nahmsweise besondere Rechtstitel vorliegen oder
der Gemeinde kraft Herkommens die Ufer- und
Flußbaulast obliegt, den Ufereigentümern über-
lassen, wie sie ihr Interesse an Erhaltung des
Ufer- und Flußlaufs wahren wollen. Über öffent-
lich-rechtliche Streitigkeiten zwischen mehreren
Beteiligten über die Verbindlichkeit zu Ufer- und
Flußbauten wird im verwaltungsgerichtlichen
Parteistreitverfahren entschieden. Zur unentgelt-
lichen Beratung der Staats-- und Kommunal-
behörden in Wasserversorgungsangelegenheiten
ist der Staatstechniker für das Wasserver-
sorgungswesen bestellt.
IV. Die Schitfahrt und Flößerei ist teils
reichsrechtlich, teils durch Staatsverträge und
Polizeiverordnungen geregelt, deren Inhalt hier