Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wässerungsunternehmungen zu Zwecken der Boden- 
kultur oder Torfgewinnung sieht das Gesetz unter 
gewissen Voraussetzungen eine Zwangsteilnahme 
vor. Bei jeder Kreisregierung wird ein Wasser- 
rechtsbuch zu dem Zweck geführt, die Rechts- 
verhältnisse ersichtlich zu machen. Eine perio- 
dische Wasserschau dient zur Überwachung 
der gesetzlichen und besonderen Vorschriften. So- 
weit die Bestimmungen des Wassergesetzes privat- 
rechtlicher Natur sind, entscheiden die bürger- 
lichen Gerichte; im übrigen teils die Verwaltungs- 
behörden, teils die Verwaltungsgerichte im Partei- 
streitverfahren, teils der Verwaltungsgerichtshof 
infolge der Erhebung der Rechtsbeschwerde. 
If. Das Fluß- und Uferbauwesen hat bis 
jetzt in Württ., von einzelnen Punkten abgesehen, 
eine gesetzliche Regelung nicht erhalten, nament- 
lich nicht in der Richtung, wem die Unterhaltung 
des Ufers und die Fürsorge für die Erhaltung 
eines geordneten Laufs der fließenden öffentlichen 
Gewässer obliegt. Es ist daher, wenn nicht aus- 
nahmsweise besondere Rechtstitel vorliegen oder 
der Gemeinde kraft Herkommens die Ufer- und 
Flußbaulast obliegt, den Ufereigentümern über- 
lassen, wie sie ihr Interesse an Erhaltung des 
Ufer- und Flußlaufs wahren wollen. Über öffent- 
lich-rechtliche Streitigkeiten zwischen mehreren 
Beteiligten über die Verbindlichkeit zu Ufer- und 
Flußbauten wird im verwaltungsgerichtlichen 
Parteistreitverfahren entschieden. Zur unentgelt- 
lichen Beratung der Staats-- und Kommunal- 
behörden in Wasserversorgungsangelegenheiten 
ist der Staatstechniker für das Wasserver- 
sorgungswesen bestellt. 
IV. Die Schitfahrt und Flößerei ist teils 
reichsrechtlich, teils durch Staatsverträge und 
Polizeiverordnungen geregelt, deren Inhalt hier
	        
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