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aus räumlichen Gründen nicht dargestellt werden
kann.
V. Die Behörden für das Wege- und Wasser-
wesen. Zentralbehörde für die gesamte Leitung
des Straßen- und Wasserbauwesens ist die bei
dem Ministerium des Innern gebildete Abtei-
lung für den Straßen- und Wasserbau,
welcher die Oberämter und die Straßenbauinspek-
tionen unmittelbar untergeordnet sind; sie besteht
aus Verwaltungsbeamten und aus technischen Mit-
gliedern. Bei der Abteilung besteht ein besonderes
hydrographisches Bureau. Ihr untergeord-
net sind die 15 Straßenbauinspektionen und
die mit der Straßenbauinspektion Heilbronn ver-
einigte Wasserbauinspektion für den Neckar
von Cannstatt bis an die Landesgrenze.
$ 43. Landwirtschaft, Forstwesen, Jagd,
Fischerei, Bergbau.
Neuere Literatur: Eckert, Maßregeln gegen die
Reblaus Sammlung der im Königreich Württ. geltenden Reichs-
und landesrechtlichen Vorschriften, Stuttgart 1907; Hin-
derer, Die württ. Fischereibestimmungen, Stuttgart 1906.
I. Die staatliche Pflege der Landwirtschaft
äußert sich in folgenden Bestimmungen:
1. Die die Ablösung der Grundlasten und
der Weiderechte auf fremden Grundstücken
bezweckenden Gesetze bedürfen keiner Dar-
stellung mehr, da die Ablösung durchgeführt ist.
2. Die öffentlichen Feldweg-, Trepp-
und Überfahrtsrechte sind in dem Gesetz
vom 26. März 1862 (Reg.-Bl. S. 91) geregelt. Unter
Trepprecht versteht man das Recht, beim Pflügen
mit dem Vieh auf dem Grundstück des Nachbarn
umzuwenden. Die Unterhaltung der Feldwege zur
Verbindung der einzelnen Güter mit den öffent-