Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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aus räumlichen Gründen nicht dargestellt werden 
kann. 
V. Die Behörden für das Wege- und Wasser- 
wesen. Zentralbehörde für die gesamte Leitung 
des Straßen- und Wasserbauwesens ist die bei 
dem Ministerium des Innern gebildete Abtei- 
lung für den Straßen- und Wasserbau, 
welcher die Oberämter und die Straßenbauinspek- 
tionen unmittelbar untergeordnet sind; sie besteht 
aus Verwaltungsbeamten und aus technischen Mit- 
gliedern. Bei der Abteilung besteht ein besonderes 
hydrographisches Bureau. Ihr untergeord- 
net sind die 15 Straßenbauinspektionen und 
die mit der Straßenbauinspektion Heilbronn ver- 
einigte Wasserbauinspektion für den Neckar 
von Cannstatt bis an die Landesgrenze. 
$ 43. Landwirtschaft, Forstwesen, Jagd, 
Fischerei, Bergbau. 
Neuere Literatur: Eckert, Maßregeln gegen die 
Reblaus Sammlung der im Königreich Württ. geltenden Reichs- 
und landesrechtlichen Vorschriften, Stuttgart 1907; Hin- 
derer, Die württ. Fischereibestimmungen, Stuttgart 1906. 
I. Die staatliche Pflege der Landwirtschaft 
äußert sich in folgenden Bestimmungen: 
1. Die die Ablösung der Grundlasten und 
der Weiderechte auf fremden Grundstücken 
bezweckenden Gesetze bedürfen keiner Dar- 
stellung mehr, da die Ablösung durchgeführt ist. 
2. Die öffentlichen Feldweg-, Trepp- 
und Überfahrtsrechte sind in dem Gesetz 
vom 26. März 1862 (Reg.-Bl. S. 91) geregelt. Unter 
Trepprecht versteht man das Recht, beim Pflügen 
mit dem Vieh auf dem Grundstück des Nachbarn 
umzuwenden. Die Unterhaltung der Feldwege zur 
Verbindung der einzelnen Güter mit den öffent-
	        
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