Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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lichen Wegen liegt den Eigentümern der betreffen- 
den Güter ob; doch können die Unterhaltungs- 
kosten auf die Gemeindekasse übernommen werden. 
Die Gemeindebehörden sind befugt, entbehrlich 
gewordene Feldwege abzuschaffen. Gegenseitige 
Trepprechte sind ohne Entschädigung aufzuheben, 
sobald einer der Beteiligten es verlangt, einseitige 
können zu jeder Zeit gegen Entschädigung im 
20fachen Betrag des Jahreswerts abgelöst werden. 
Neue Trepp- und Überfahrtsrechte dürfen regel- 
mäßig nicht mehr bestellt werden. 
38. Die Feldbereinigung, welche in dem 
Gesetz vom 30. März 1886 (Reg.-Bl. S. 111) ge- 
regelt ist, besteht entweder bloß in einer Ände- 
rung oder Neuanlegung von Feldwegen oder aber 
in einer neuen Feldeinteilung, bei welcher die in 
die Bereinigungsfläche fallenden Grundstücke zu 
einer Masse vereinigt werden, aus welcher jedem 
Eigentümer sein eingeworfenes Eigentum zu er- 
setzen ist. Wenn nicht sämtliche beteiligte Eigen- 
tümer sich geeinigt haben, bedarf es zur Aus- 
führung einer Feldbereinigung eines besonderen 
Verfahrens. Erforderlich ist, daß sich die Zen- 
tralstelle für die Landwirtschaft für die Aus- 
führbarkeit des Unternehmens ausgesprochen hat 
und daß bei der hierauf anberaumten Abstimmung 
sowohl mehr als Ya der beteiligten Grundeigen- 
tümer zugestimmt hat, als auch mehr als 1/3 des 
Grundsteuerkapitals auf diese Mehrheit fällt. Die 
Oberleitung hat die Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung; die 
unmittelbare Ausführung aber liegt einer Voll- 
zugskommission ob, welche außer dem von 
der Zentralstelle gewählten Vorsitzenden und 
Feldmesser aus 3 von den Beteiligten gewählten 
Landwirten besteht. 
4. Die Farrenhaltung ist in dem Gesetz
	        
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