Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

281 
vom 1. Juni 1897 (Reg.-Bl. S. 47) geregelt. Hier- 
nach sind die Gemeinden verpflichtet, die für die 
Zucht erforderlichen Farren zu halten, wenn nicht 
auf andere Weise für das Bedürfnis genügend 
gesorgt ist. Die Farrenhaltung kann entweder 
in eigener Verwaltung der Gemeinde oder durch 
einen aufgestellten Farrenhalter besorgt werden. 
Zur Deckung des Aufwands können Sprunggelder 
eingeführt werden. Es dürfen nur solche Farren 
gehalten werden, für welche von der für jeden 
Oberamtsbezirk durch die Amtsversammlung be- 
stellten Schaubehörde ein Zulassungsschein 
erteilt ist. Beschwerden gegen die Versagung oder 
Zurücknahme der Zulassungsscheine werden von 
den für die Bezirke der Gauverbände des land- 
wirtschaftlichen Vereins gebildeten Oberschau- 
behörden entschieden. 
5. Auf dem Gebiet der Pferdezucht sind 
die Bestimmungen über das Beschälwesen und 
das Hufbeschlaggewerbe anzuführen. Zur 
Hebung der Pferdezucht besteht eine besondere 
Landesgestütskommission, welche dem Mi- 
nisterium des Innern unterstellt ist; ıhr unter- 
geordnet, zugleich aber auch ihr erster ausführen- 
der Beamter ist der Landoberstallmeister. 
Zum Geschäftskreis der Landgestütskommission 
gehört namentlich die Verwaltung des Stamm- 
gestüts und des Landgestüts in Marbach sowie 
der Fohlenaufzuchtsanstalt. Die Hengste des 
Landgestüts (Landbeschäler) werden im Frühjahr 
auf die verschiedenen Beschälplatten des Landes 
verschickt. Die näheren Bestimmungen über den 
Beschälbetrieb mit Hengsten des Landgestüts ent- 
hält die Beschälordnung (kgl. Verordnung) vom 
13. Februar 1906 (Reg.-Bl. S. 13). Dieselbe regelt 
auch den Beschälbetrieb der Privatbeschälhalter. 
Die Verwendung von Privatzuchthengsten zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.