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Decken fremder Stuten ist durch Erlangung eines
Zeugnisses über ihre Zuchttauglichkeit (Beschäl-
patent) bedingt. Zum Betrieb des Hufbeschlag-
gewerbes sind nach dem Gesetz vom 28. April
1885 (Reg.-Bl. S. 79) regelmäßig nur noch die-
jenigen Personen befugt, welche den Nachweis
ihrer Befähigung durch Erstehung einer Prüfung
erbracht haben.
6. Die Ausübung des Weiderechts ist in
dem Gesetz vom 26. März 1873 (Reg.-Bl. S. 63)
geregelt. Das Weiderecht der Wanderschafherden
ist aufgehoben. Wenn eine Schafherde aus irgend-
einem Grund von einem Ort zum andern zieht,
so muß der Führer der Schafherde mit einer
vom Ortsvorsteher ausgestellten Wanderurkunde
versehen sein. Gemeinden und Privatpersonen
haften für die Weideexzesse der von ihnen auf-
gestellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten
Geldstrafen als auch der Entschädigungen und
Kosten.
7. Die Viehseuchenpolizei beruht im
wesentlichen auf reichsgesetzlichen Bestimmungen.
Über dieselben geht das württ. Recht hauptsäch-
lich in der Frage der Entschädigungsleistung hin-
aus. Nach dem württ. Ausführungsgesetz zum
Reichsviehseuchengesetz vom 20. März 1881 (Reg.-
Bl. S. 189) wird die reichsgesetzlich angeordnete
Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung
getöteten oder vor Ausführung dieser Anordnung
an der Seuche gefallenen Einhufer und Rinder
aus den von den Besitzern dieser Tiergattungen
zu erhebenden Jahresbeiträgen, für andere Tiere
aus der Staatskasse geleistet. Außerdem wird
aber in Württ. für alle an Milzbrand gefalle-
nen Pferde, Esel und Rinder Entschädigung ge-
währt, desgleichen für Rindvieh, welches an Maul-
und Klauenseuche gefallen ist; doch beträgt in