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diesen landesrechtlichen Entschädigungsfällen die
Entschädigung nur */, des Werts. Die zur Be-
zahlung der Entschädigungen erforderlichen Be-
träge werden durch Umlage auf die Tierbesitzer
erhoben; zu diesem Zweck findet alljährlich eine
Aufnahme des Viehbestandes statt.
8. Die Feldpolizei ist in einer Reihe von
Strafandrohungen des Reichsstrafgesetzbuchs und
des Polizeistrafgesetzes sowie in einer Anzahl
von Ministerialerlassen geregelt.
9. Die Bekämpfung der Reblaus ist in dem
Reichsgesetz vom 6. Juli 1904 geordnet ; das württ.
Gesetz vom 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 751)
gibt dazu einige Ausführungsvorschriften.
10. Zwecks Förderung des landwirt-
schaftlichen Genossenschaftswesens er-
mächtigt das Gesetz vom 4. Februar 1899 (Reg.-Bl.
S. 31) das Finanzministerium, der landwirtschaft-
lichen Genossenschaftszentralkasse in Stuttgart
je nach deren Bedarf zu 3% verzinsliche jederzeit
kündbare Darlehen aus dem Betriebs- und Vorrats-
kapital der Staatshauptkasse bis zum Gesamt-
betrag von 1 Million Mark zu gewähren.
11. Die Förderung der Hagelversiche-
rung. Nach einer von der Regierung im Jahr
1895 abgeschlossenen und am 9. Januar 1900 unter
anderen Bedingungen zunächst auf 10 Jahre ver-
längerten Übereinkunft mit der Nordd. Hagel-
versicherungsgesellschaft in Berlin ist diese ver-
pflichtet, gemäß ihren Versicherungsbedingungen
die Feldfrüchte sämtlicher württ. Landwirte auf
deren Verlangen gegen Hagelschaden zu ver-
sichern. Eine staatliche Beihilfe wird dabei in
der Weise gewährt, daß der staatliche Hagelver-
sicherungsfonds und eventuell die Staatskasse
überhaupt die Vorschußprämien der württ Ver-
sicherten zu tragen haben. Bei größerem, mit