Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

284 
den geleisteten Beiträgen nicht im Verhältnis 
stehendem Hagelschaden in Württ. hat der Hagel- 
versicherungsfonds bzw. die Staatskasse der Ge- 
sellschaft einen Zuschuß zu geben, wie umgekehrt 
die Gesellschaft bei einem im Vergleich mit den 
Beiträgen geringfügigen Schaden entsprechende 
Zahlung an den Hagelversicherungsfonds zu 
leisten hat. 
II. Die Organe für die Pflege der Land- 
wirtschaft. Die oberste, unter dem Ministerium 
des Innern stehende Behörde ist die Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft, welche eine 
ähnliche Doppelstellung hat wie die Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel (8 44,1I,1). Sie besteht 
aus den vom König ernannten Mitgliedern, näm- 
lich aus administrativen und technischen Beamten, 
aus dem Direktor des landwirtschaftlichen In- 
stituts Hohenheim und aus den vom König be- 
rufenen außerordentlichen Mitgliedern (Verwal- 
tungsausschuß) sowie aus den von jedem der 
12 Gauverbände des landwirtschaftlichen Vereins 
gewählten Beiräten, und ist teils Staatsbehörde, 
teils Vertretung des landwirtschaftlichen Vereins. 
In Unterordnung unter das Ministerium des 
Kirchen- und Schulwesens ist sie Aufsichtsbehörde 
für das landwirtschaftliche Schulwesen. Das Feld- 
bereinigungswesen ist einer besonderen Abteilung 
übertragen, welcher zur Förderung von Unter- 
nehmungen der Landeskultur ein kulturtechnischer 
Kollegialrat als ständiges Mitglied beigegeben ist. 
Für jeden Kreis ist ferner eine Kulturinspek- 
tion errichtet. Neben der Zentralstelle, aber in 
formeller Unterordnung unter dieselbe steht zur 
Förderung der landwirtschaftlichen Interessen der 
landwirtschaftliche Verein, der durch die 
Gesamtheit der freiwillig zusammengetretenen 
Landwirte und Freunde der Landwirtschaft ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.