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gebildete Gesetz vom 7. Oktober 1874 mit der Ände-
rung durch das Gesetz vom 17. Februar 1906 (Reg.-
Bl. 8.10). Die Fürsorge für den Bergbau und nament-
lich die Bergbaupolizei wird von dem Oberbergamt
geleitet, dem das Bergamt untergeben ist. Das
Schürfen, d. h. das Suchen nach einem Mineral
steht im allgemeinen jedermann frei; das Gesetz
von 1906 hat aber das Schürfen nach Steinsalz
nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte
vorkommenden Salzen sowie nach Solquellen aus-
schließlich dem Staat vorbehalten.
$ 44. Gewerbe und Handel.
Literatur: Arbeiterschutz und Gewerbeinspek-
tion, herausgegeben von der württ. Zentralstelle für Gewerbe
und Handel, Stuttgart 1906; Bechtle, O., Die Gewerbe-
förderung im Königreich Württ., Stuttgart 1906; Brenner, Die
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den gesamten
Ausführungsbestimmungen für das Reich und für Württ.,
Stuttgart 1907; Schäffer, Die württ. Gewerbeinspektion,
ihre Entwicklung und ihreAufgaben, Stuttgart 1906; Schicker,
Gewerbeordnung mit den Ausführungsbestimmungen des
Reichs und Württ., 4. Aufl.,-2 Bd., Stuttgart 1901.
I. Das Gewerberecht ist im wesentlichen
reichsrechtlich geregelt; die württ. Ausführungs-
vorschriften zu den Reichsgesetzen können nur
im Zusammenhang mit diesen dargestellt werden.
Hervorzuheben ist, daß besondere Vorschriften
erlassen sind über den Geschäftsbetrieb der
Pfandverleiher, der Rechtsagenten, der
Trödler und Kleinhändler mit Garnab-
fällen u. dergl., der Gesindevermieter, über
den Handelmitländlichen Grundstücken
und den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen
Vermittlungsagenten für Verträge über
ländliche Grundstücke sowie der gewerbs-
mäßigen Pferde- und Viehhändler, über die Prü-
fung und Bestallung der öffentlichen Feld-