Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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30. Januar 1862 (Reg.-Bl. S. 59) betr. die Regelung des Ver- 
hältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche; Gesetz 
vom 9. April 1872 (Reg.-Bl. S. 151), betr. die religiösen 
Dissidentenvereine,;, Gesetz vom 18. Juli 1895 (Reg.-Bl. 
S. 233) betr. das Disziplinarverfahren gegen evangelische 
Geistliche; Gesetz vom 28. März 1898 (Reg.-Bl. S. 75) betr. 
das kirchliche Gesetz über Ausübung der landesherrlichen 
Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs 
zu einer anderen als der evangelischen Konfession; Evan- 
gelisches Kirchengemeindegesetz vom 22. Juli 1906 (Reg.-Bl. 
S. 255); Katholisches Pfarrgemeindegesetz vom 22. Juli 1906 
(Reg.-Bl. S. 294); Für den Rechtszustand der israelitischen 
Kirche sind maßgebend die 3. Abteilung des Gesetzes vom 
25. April 1828, das Gesetz vom 23. Dezember 1873 und die 
Verordnungen vom 27. Oktober 1831 und 25. März 1851, 
sowie die Verfügung vom 3. August 1832, betr. die kirchliche 
Einteilung der Israeliten. Neuere Literatur. Kiene, J., 
Katholisches Pfarrgemeindegesetz, Stuttgart 1906. 
I. Allgemeine Grundsätze. Eine besondere 
Rechtsstellung haben die 3 christlichen Konfes- 
sionen (evangelisch-lutherische, reformierte und 
katholische Kirche) sowie die jüdische Kirche. Das 
Verhältnis des Staats zu diesen 4 Kirchen ist in 
der Verfassungsurkunde und in einer Reihe von 
Gesetzen geregelt worden. Bezüglich der übrigen 
Religionsgesellschaften gelten dagegen die all- 
gemeinen Gesetze. Den 4 Kirchen ist die Eigen- 
schaft als öffentliche Körperschaft zuer- 
kannt. Im übrigen haben die 3 christlichen Kir- 
chen eine wesentlich andere Rechtsstellung als 
die israelitische Kirche. Sie genießen nämlich be- 
züglich ihrer kirchlichen Angelegenheiten die 
Autonomie,d.h. das Recht der (kirchlichen) 
Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung, vor- 
behaltlich jedoch des dem König zustehenden 
obersthoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts, 
während die Rechtsverhältnisse der israelitischen 
Kirche ganz staatsgesetzlich geregelt sind. 
Was die Vermögensverhältnisse der evan- 
gelischen und der katholischen Kirche anbelangt,
	        
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