Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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regierung eingesetzt worden, welche die landes- 
herrliche Kirchengewalt ausübt. Sie besteht aus 
2 evangelischen ordentlichen Mitgliedern des Ge- 
heimen Rats (in erster Linie sind Staatsminister 
zu nehmen), dem Präsidenten des evangelischen 
Konsistoriums, dem Präsidenten der evangelischen 
Landessynode und einem Generalsuperintendenten. 
Die in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts 
ergehenden Entschließungen des Königs auf die 
Anträge der evangelischen Kirchenregierung hat 
das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens 
an diese zu vermitteln. 
Nach 8 75 der V.U. wird das Kirchenregiment 
der evangelischen Kirche durch das Kgl. Kon- 
sistorium und den Synodus verwaltet; letz- 
terer besteht aus dem Konsistorium und den 
6 Generalsuperintendenten. Die Verwaltung er- 
folgt nach den innerhalb der Grenzen der Landes- 
verfassung zu erlassenden Kirchengesetzen. Dem- 
gemäß ist auch durch den König als Landesbischof 
unter Mitwirkung des Synodus die gegenwärtige 
Verfassung der evangelischen Landeskirche all- 
mählich ausgebildet worden ; eine Mitwirkung der 
Staatsgesetzgebung fand dabei nur insoweit statt, 
als die Mittel des Staats zur Deckung des Mehr- 
aufwands für kirchliche Bedürfnisse in Anspruch 
zu nehmen waren. Unter dem Konsistorium als 
Oberkirchenbehörde (über seine Aufgaben als 
Oberschulbehörde vgl. $ 46, V) stehen die 6 Gene- 
ralate (Generalsuperintendenten) mit 
49 Dekanaten; letzteren sind die einzelnen Kir- 
chengemeinden, die zunächst durch die Orts- 
geistlichen verwaltet werden, unterstellt. Die 
Landessynode, deren Hauptaufgabe die Mit- 
wirkung an der kirchlichen Gesetzgebung ist, ist 
die Vertretung der Gesamtheit der evangelischen 
Kirchengemeinden. In jeder evangelischen Kir-
	        
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