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chengemeinde besteht als staatsgesetzliches Organ
für ihre Vertretung nach außen und für die Ver-
waltung ihrer Vermögensangelegenheiten der
Kirchengemeinderat. Die evangelische Kir-
chengemeinde selbst wird durch alle Mitglieder
der evangelischen Landeskirche ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit gebildet, welche in
dem Kirchspiel (Parochie) ihren Wohnsitz
haben. Das evangelische (staatliche) Kirchen-
gemeindegesetz hat eine Reihe von Rechtsverhält-
nissen der Kirchengemeinden geregelt, obwohl die-
selben ihrer inneren Natur nach Gegenstand der
kirchlichen Gesetzgebung sind; es ist dies ge-
schehen unter dem Gesichtspunkt einer Bedingung
für die Anerkennung der Kirchengemeinde als
einer selbständigen Rechtspersönlichkeit seitens
der staatlichen Gesetzgebung und vom Gesichts-
punkt des öffentlichen Interesses der Gesamtheit
an der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens.
Das Organ der Kirchengemeinde istder Kirchen-
gemeinderat, der zweierlei Aufgaben hat, ein-
mal die ihm nach dem evangelischen Kirchen-
gemeindegesetz zugeteilten weltlichen Aufgaben
der Vertretung der evangelischen Kirchengemeinde
und der Verwaltung ihres Vermögens, sodann die
ihm nach den Kirchengesetzen zugeteilte Be-
sorgung innerkirchlicher Angelegenheiten (För-
derung christlicher Gemeindetätigkeit usw.). Die
Vermögensverwaltung steht unter kirchlicher und
staatlicher Aufsicht. Kirchensteuern können auf
die Kirchengemeindegenossen nur mit staatlicher
Genehmigung umgelegt werden. Die zu einer
Diözese vereinigten Kirchengemeinden werden von
der Diözesansynode vertreten, deren Leitung
dem Dekan zusteht; ihr Wirkungskreis ist ein
rein innerkirchlicher. Das Disziplinarstraf-
verfahren gegen evangelische Geistliche ist