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durch das staatliche Gesetz vom 18. Juli 1895
(Reg.-Bl. S. 233) in Verbindung mit den bezüg-
lichen Kirchengesetzen ausschließlich kirchlichen
Behörden zugewiesen; namentlich kann die Amts-
enthebung und Entlassung nur von dem kirch-
lichen Disziplinargericht im förmlichen Diszi-
plinarverfahren verfügt werden. Der Ausbildung
der Geistlichen dienen die schon seit der Reforma-
tion bestehenden evangelisch-theologischen
Seminare, nämlich die 4 sogenannten niederen
Seminare in Blaubeuren, Urach, Maulbronn und
Schöntal, welche zur Vorbereitung der dem evan-
gelisch-geistlichen Stande gewidmeten Jünglinge
vom 14. bis zum 18. Lebensjahr auf das Univer-
sitätsstudium bestimmt sind, sowie das evan-
gelisch-theologische Seminar zu Tübingen für das
Studium der evangelischen Theologie. In sämt-
lichen Seminaren werden die Zöglinge auf Staats-
kosten verpflegt und unterrichtet. Einer dem Be-
dürfnis des Lehrdiensts entsprechenden Zahl von
5—7 Zöglingen wird gestattet, sich in der Anstalt
auf ein höheres humanistisches oder realistisches
Lehramt vorzubereiten. Durch die Aufnahme in
ein Seminar entsteht die Verpflichtung für den
Aufgenommenen, sich dem geistlichen Stande zu
widmen, sich zum Dienst der württ. Kirche oder
Schule ordnungsmäßig verwenden zu lassen und
ohne kgl. Erlaubnis nicht in fremde Dienste zu
treten. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung
verbindet zum Ersatz der aufgewendeten Kosten.
II. Die katholische Kirche. Das Bistum
(Diözese) Rottenburg, das sich räumlich mit dem
Staat Württ. deckt, ist ein Teil der durch die
Zirkumskriptionsbulle Provida solersque vom
16. August 1821 errichteten oberrheinischen Kir-
chenprovinz. Nach & 78 der V.U. steht die Lei-
tung der inneren Angelegenheiten der katholischen