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bergische Staatsangehörigkeit nicht, so erwirbt
das Kind durch eine den gesetzlichen Bestim-
mungen gemäß erfolgte Legitimation (seit 1. Ja-
nuar 1900 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur
noch möglich durch nachfolgende Ehe und Ehe-
lichkeitserklärung) die württembergische Staats-
angehörigkeit (des Vaters) und verliert gleich-
zeitig die bisherige von der unehelichen Mutter
erworbene Staatsangehörigkeit;
3. durch Verheiratung. Durch Ver-
heiratung mit einem Württemberger erwirbt die
Ehefrau die württembergische Staatsangehörig-
keit. Diese verbleibt der Ehefrau auch nach dem
Tode des Ehemanns und nach der Ehescheidung ;
auf die Kinder der Ehefrau aus einer früheren
Ehe geht. dieselbe nicht über. Hat die Ehefrau
früher eine andere deutsche Staatsangehörigkeit
besessen, so geht sie durch die Eheschließung
mit dem Württemberger verloren; war sie Reichs-
ausländerin, so richtet sich die Frage, ob sie ihre
bisherige ausländische Staatsangehörigkeit ver-
liert, nach dem Recht des Staats, dem sie bisher
angehört hat;
4. durch Anstellung. a) Eine von der
württembergischen Regierung oder von einer
württembergischen Zentral- oder höheren Ver-
waltungsbehörde vollzogene oder bestätigte An-
stellung eines Reichsausländers oder nicht-
württembergischen Deutschen im unmittelbaren
oder mittelbaren württembergischen Staatsdienst
oder im Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst
wirkt bezüglich des Erwerbs der württembergi-
schen Staatsangehörigkeit wie die Naturalisation
(beim Ausländer s. unter 6) oder die Aufnahme
(beim Deutschen s. unter 5), falls nicht ein ent-
gegenstehender Vorbehalt bei der Anstellung
ausgedrückt wird. b) Ist die Anstellung eines
or