Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bergische Staatsangehörigkeit nicht, so erwirbt 
das Kind durch eine den gesetzlichen Bestim- 
mungen gemäß erfolgte Legitimation (seit 1. Ja- 
nuar 1900 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur 
noch möglich durch nachfolgende Ehe und Ehe- 
lichkeitserklärung) die württembergische Staats- 
angehörigkeit (des Vaters) und verliert gleich- 
zeitig die bisherige von der unehelichen Mutter 
erworbene Staatsangehörigkeit; 
3. durch Verheiratung. Durch Ver- 
heiratung mit einem Württemberger erwirbt die 
Ehefrau die württembergische Staatsangehörig- 
keit. Diese verbleibt der Ehefrau auch nach dem 
Tode des Ehemanns und nach der Ehescheidung ; 
auf die Kinder der Ehefrau aus einer früheren 
Ehe geht. dieselbe nicht über. Hat die Ehefrau 
früher eine andere deutsche Staatsangehörigkeit 
besessen, so geht sie durch die Eheschließung 
mit dem Württemberger verloren; war sie Reichs- 
ausländerin, so richtet sich die Frage, ob sie ihre 
bisherige ausländische Staatsangehörigkeit ver- 
liert, nach dem Recht des Staats, dem sie bisher 
angehört hat; 
4. durch Anstellung. a) Eine von der 
württembergischen Regierung oder von einer 
württembergischen Zentral- oder höheren Ver- 
waltungsbehörde vollzogene oder bestätigte An- 
stellung eines Reichsausländers oder nicht- 
württembergischen Deutschen im unmittelbaren 
oder mittelbaren württembergischen Staatsdienst 
oder im Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst 
wirkt bezüglich des Erwerbs der württembergi- 
schen Staatsangehörigkeit wie die Naturalisation 
(beim Ausländer s. unter 6) oder die Aufnahme 
(beim Deutschen s. unter 5), falls nicht ein ent- 
gegenstehender Vorbehalt bei der Anstellung 
ausgedrückt wird. b) Ist die Anstellung eines 
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