Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kirche dem Landesbischof nebst dem Dom- 
kapitel zu, welche diejenigen Rechte ausüben, 
die nach den Grundsätzen des katholischen Kir- 
chenrechts mit ihren Würden wesentlich ver- 
bunden sind. Das Domkapitel besteht aus einem 
Dekan und 6 Kapitularen; es bildet zusammen 
mit dem Landesbischof das Bischöfliche Or- 
dinariat. Der Bischof wird von dem Domkapitel 
aus dem Diözesanklerus gewählt; er muß Deut- 
scher von Geburt und württ. Staatsangehöriger 
sein. Der zu Wählende darf keine dem Landes- 
herrn minder angenehme Person sein, weshalb 
die Regierung in der ihr vorzulegenden Kan- 
didatenliste die entsprechenden Namen streichen 
darf. Der gewählte Bischof hat vor der Kon- 
sekration den Eid der Treue und des Gehorsams 
in die Hände des Landesherrn abzulegen. Das 
staatliche Aufsichtsrecht übt der König durch den 
Katholischen Kirchenrat, der nur aus ka- 
tholischen Mitgliedern besteht. Er steht nicht un- 
mittelbar unter dem König, sondern ist wie eine 
gewöhnliche Mittelstelle dem bezüglich der Hand- 
habung der staatlichen Hoheitsrechte verfassungs- 
mäßig verantwortlichen Minister des Kirchen- und 
Schulwesens untergeordnet. Über die Funktion 
des katholischen Kirchenrats als Oberschulbehörde 
vgl. 8 46,V. Die Ausübung des staatlichen Auf- 
sichtsrechts ist durch das Gesetz vom 30. Januar 
1862 folgendermaßen geregelt. Die von dem Erz- 
bischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen 
Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen 
und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und 
Diözesanen (Gemeinden der Diözese), wodurch die- 
selben zu etwas verbunden werden sollen, was 
nicht ganz in dem eigentümlichen Wirkungskreis 
der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, 
welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse
	        
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