Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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eingreifen (sog. gemischte Gegenstände), unter- 
liegen der Genehmigung des Staates. Solche all- 
gemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche 
Erlasse dagegen, welche rein geistliche Gegen- 
stände betreffen, sind der Staatsbehörde gleich- 
zeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzu- 
teilen. Denselben Bestimmungen unterliegen die 
auf Diözesan- und Provinzialsynoden gefaßten 
Beschlüsse ; ebenso die päpstlichen Bullen, Breven 
und sonstigen Erlasse, welche immer nur von dem 
Bischof verkündet und angewendet werden dürfen. 
Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist 
bedingt durch die württ. Staatsangehörigkeit und 
eine vom Staat als entsprechend anerkannte 
wissenschaftliche Vorbildung (Universitätsbildung 
und Erstehung der Fakultätsprüfung); auch kann 
die Regierung die ihr in bürgerlicher oder poli- 
tischer Beziehung mißfälligen Kandidaten unter 
Anführung von Tatsachen ausschließen. Für die 
Ausbildungder Geistlichen sind auf Staats- 
kosten 2 niedere Konvikte (in Ehingen und 
Rottweil in Verbindung mit den dortigen Staats- 
gymnasien) und ein höheres Konvikt (in Tübingen 
in Zusammenhang mit der katholisch-theologischen 
Fakultät) eingerichtet; die Leitung der religiösen 
Erziehung steht dem Bischof unter Oberaufsicht 
des Staates zu; im übrigen gebührt die Leitung 
dem Staat, der seine Rechte durch den katholischen 
Kirchenrat ausübt. Die Professoren an der katho- 
lisch-theologischen Fakultät haben dieselbe recht- 
liche Stellung wie die übrigen Universitätsprofes- 
soren. Das in Rottenburg bestehende Priester- 
seminar, das zum Empfang der Priesterweihe 
vorbereitet, ist eine kirchliche Einrichtung. Die 
Disziplinargewalt gegen Geistliche ist 
innerhalb der durch das Staatsgesetz von 1862 
gezogenen Schranken dem Bischof überlassen. Die
	        
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