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Leitung des katholischen Religions-
unterrichts in den Volksschulen sowie in den
sonstigen öffentlichen und in den Privatunter-
richtsanstalten steht dem Bischof zu, doch hat
der Staat das Oberaufsichtsrecht über alle Schulen.
Die Einführung geistlicher Orden und
Kongregationenunddie Gründung neuer
Niederlassungen für bereits zugelassene steht
dem Bischof nur mit ausdrücklicher und jederzeit
widerruflicher Genehmigung der Regierung zu.
Im Fall des Mißbrauchs der geistlichen
Amtsgewalt kann der Staat einschreiten; doch
hat er, abgesehen von der gerichtlichen Verfolgung
strafbarer Amtsvergehen und der Verweigerung
der staatlichen Beihilfe zur Ausführung kirch-
licher Verfügungen nur die Temporaliensperre
(Sperre des Gehalts der Geistlichen) als Zwangs-
mittel zur Verfügung. Den evangelischen Kirchen-
gemeindenentsprechendiekatholischen Pfarr-
gemeinden. Das Organ derselben heißt Kir-
chenstiftungsrat; er hat bezüglich der Ver-
waltung des örtlichen Kirchenvermögens und
Erhebung einer Kirchensteuer eine ähnliche Stel-
lung wie der evangelische Kirchengemeinderat.
Für das Bistum Rottenburg, einschließlich des
Priesterseminars, hat der Staat neben Gebäuden
und Gütern eine feste jährliche Geldrente, die
sog. Bistumsdotation ausgesetzt. Außerdem
besteht ein aus den Einkünften der erledigten
Kirchenstellen gebildeter sog. Interkalar-
fonds zur Bestreitung gewisser kirchlicher Be-
dürfnisse. Die Kosten der Konvikte und in der
Hauptsache auch die Besoldungen der katholischen
Kirchenstellen werden vom Staat getragen.
IV. Die israelitische Kirche. Bezüglich dieser
hat sich der Staat nicht auf die Geltendmachung
eines Oberaufsichtsrechts beschränkt, sondern hat