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Schule ihrer Konfession schicken wollen. Die
israelitischen Kirchengemeinden können auf ihre
Kosten Volksschulen errichten; tun sie dies nicht,
so sind die Kinder zum Besuch der christlichen
Gemeindeschule verpflichtet. Privatunter-
richtsanstalten, die an die Stelle der Volks-
schule treten sollen, können nur mit Genehmigung
der Oberschulbehörde errichtet werden; ferner
kann der Unterricht in ihnen nur von Lehrern er-
teilt werden, die von der Oberschulbehörde für
befähigt erklärt sind; endlich unterstehen sie der
Aufsicht der Schulbehörden. Zu dem von den
Gemeinden zu bestreitenden Schulaufwand gehören
namentlich die Kosten für die Herstellung und
Unterhaltung der Schullokale und Lehrerwohnun-
gen sowie die Gehalte der Schullehrer. Vorschrifts-
mäßig geprüfte Lehrerinnen können auf
Lebenszeit oder jederzeitigen Widerruf an Mäd-
chenschulen, an den untersten Knabenklassen und
an den untersten gemischten Schulklassen in be-
schränkter Anzahl angestellt werden. Auf einen
Lehrer sollen nicht mehr als 90 Kinder fallen;
wird jedoch der Unterricht in getrennten Ab-
teilungen und Schulstunden erteilt, so dürfen auf
einen Lehrer, wenn nur eine Lehrstelle da ist,
120, bei mehreren Lehrstellen 130 Schüler kom-
men. Die Erhebung von Schulgeld ist Recht und,
wenn ein Gemeindeschaden umgelegt wird, Pflicht
der Gemeinde; doch kann in letzterem Fall auf
Antrag der bürgerlichen Kollegien die Aufhebung des
Schulgelds von der Kreisregierung gestattet werden.
II. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer und
Lehrerinnen an Volksschulen sind hauptsächlich
geregelt im Volksschullehrergesetz vom 8. August
1907 (Reg.-Bl. S. 322) und in dem Gesetz betr.
die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer,
die Trennung des Meßnerdienstes vom Schulamte