Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Schule ihrer Konfession schicken wollen. Die 
israelitischen Kirchengemeinden können auf ihre 
Kosten Volksschulen errichten; tun sie dies nicht, 
so sind die Kinder zum Besuch der christlichen 
Gemeindeschule verpflichtet. Privatunter- 
richtsanstalten, die an die Stelle der Volks- 
schule treten sollen, können nur mit Genehmigung 
der Oberschulbehörde errichtet werden; ferner 
kann der Unterricht in ihnen nur von Lehrern er- 
teilt werden, die von der Oberschulbehörde für 
befähigt erklärt sind; endlich unterstehen sie der 
Aufsicht der Schulbehörden. Zu dem von den 
Gemeinden zu bestreitenden Schulaufwand gehören 
namentlich die Kosten für die Herstellung und 
Unterhaltung der Schullokale und Lehrerwohnun- 
gen sowie die Gehalte der Schullehrer. Vorschrifts- 
mäßig geprüfte Lehrerinnen können auf 
Lebenszeit oder jederzeitigen Widerruf an Mäd- 
chenschulen, an den untersten Knabenklassen und 
an den untersten gemischten Schulklassen in be- 
schränkter Anzahl angestellt werden. Auf einen 
Lehrer sollen nicht mehr als 90 Kinder fallen; 
wird jedoch der Unterricht in getrennten Ab- 
teilungen und Schulstunden erteilt, so dürfen auf 
einen Lehrer, wenn nur eine Lehrstelle da ist, 
120, bei mehreren Lehrstellen 130 Schüler kom- 
men. Die Erhebung von Schulgeld ist Recht und, 
wenn ein Gemeindeschaden umgelegt wird, Pflicht 
der Gemeinde; doch kann in letzterem Fall auf 
Antrag der bürgerlichen Kollegien die Aufhebung des 
Schulgelds von der Kreisregierung gestattet werden. 
II. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer und 
Lehrerinnen an Volksschulen sind hauptsächlich 
geregelt im Volksschullehrergesetz vom 8. August 
1907 (Reg.-Bl. S. 322) und in dem Gesetz betr. 
die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, 
die Trennung des Meßnerdienstes vom Schulamte
	        
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