302
und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an
Volksschulen vom 8. August 1907 (Reg.-Bl. S. 338).
Demnach werden die Lehrer entweder auf Lebens-
zeit (ständige Lehrer) oder auf jederzeitigen
Widerruf (unständige Lehrer) angestellt. Die
Anstellung und Entlassung steht nicht den Ge-
meinden, sondern der Oberschulbehörde zu. So-
weit ausnahmsweise Standesherren, Ritterguts-
besitzer oder andere Personen, insbesondere Ge-
meinden ein (privatrechtliches) Ernennungsrecht
für ständige Lehrstellen haben (Schulpatro-
nat), steht der Oberschulbehörde das Recht der
Bestätigung und der Entlassung zu. Die Gehalts-
verhältnisse, die zeitliche und bleibende Ver-
setzung in den Ruhestand, die Pensions- und
Hinterbliebenenansprüche sowie das Disziplinar-
verfahren sind eingehend geregelt. Für die Aus-
bildung der Lehrer und Lehrerinnen bestehen Prä-
parandenanstalten und Schullehrerseminarien; es
sind 2 Dienstprüfungen abzulegen. Zur Fort-
bildung der Lehrer dienen außerordentliche Lehr-
kurse, Schullehrerkonferenzen und Bezirksschul-
versammlungen.
IV. Der Schulzwang. Der Pflicht zum Be-
such der Volksschule unterliegen die Kinder aller
Staatsangehörigen, auch die der Angehörigen aus-
wärtiger Staaten, wenn Gegenseitigkeit bezüglich
des Schulzwangs vereinbart ist, soweit dieselben
nicht eine höhere öffentliche Schule besuchen oder
einen den Unterricht der Volksschule vertretenden
oder einen höheren Privatunterricht erhalten. Die
Schulpflicht beginnt im 7. und endigt im 14. Le-
bensjahr, doch können gehörig entwickelte Kinder
schon im 6. Jahr zur Schule geschickt werden.
Bei ungenügenden Kenntnissen und Fertigkeiten
kann die Schulpflicht um 1—2 Jahre verlängert
werden. Die aus der Volksschule Entlassenen sind