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stellte Dekan oder sonstige Geistliche derjenigen
christlichen Konfession, welcher die ihm unter-
gebenen Schullehrer angehören. Die örtlichen Auf-
sichtsbehörden sind teils dem Oberamt, teils dem
Bezirksschulaufseher, teils dem sog. gemein-
schaftlichen Oberamt in Schulsachen
(Oberamtmann und Bezirksschulaufseher) unter-
geordnet. Oberschulbehörde für die evan-
gelischen Schulen ist das evangelische Konsisto-
rıum, für die katholischen der katholische
Kirchenrat, jedoch unbeschadet der bischöflichen
Befugnisse bezüglich des Religionsunterrichts in
den katholischen Schulen. Dem Konsistorium
sind für die Behandlung von Volksschulsachen
2 Schulmänner als außerordentliche Mitglieder
beigegeben ; ebenso ist dem Kirchenrat für Volks-
schulsachen ein außerordentliches Mitglied zu-
geteilt. Die Aufsicht über die israelitischen Volks-
schulen wird in Verbindung mit dem Ortsvor-
steher und den gewählten Vorstehern der israeliti-
schen Gemeinde von dem Geistlichen derjenigen
christlichen (evangelischen oder katholischen)
Konfession geführt, der die Mehrheit der Orts-
einwohner angehört; nach demselben Grundsatz
bestimmt sich auch die Zuständigkeit des Kon-
sistoriums bzw. des Kirchenrats für die be-
treffende israelitische Volksschule.
VI. Verwandte Schulanstalten. Ähnliche
Zwecke wie die Volksschule verfolgen eine Reihe
weiterer Lehranstalten; doch ist für sie nur teil-
weise Schulzwang eingeführt. Es sind dies die
Kleinkinderschulen, für welche allgemeine
Vorschriften nicht bestehen; sie sind zum Auf-
enthalt noch nicht schulpflichtiger Kinder. be-
stimmt. Ferner die unter Aufsicht der Ortsschul-
behörde stehenden Arbeitsschulen, welche
schulpflichtigen Kindern außerhalb der Unter-