Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

304 
stellte Dekan oder sonstige Geistliche derjenigen 
christlichen Konfession, welcher die ihm unter- 
gebenen Schullehrer angehören. Die örtlichen Auf- 
sichtsbehörden sind teils dem Oberamt, teils dem 
Bezirksschulaufseher, teils dem sog. gemein- 
schaftlichen Oberamt in Schulsachen 
(Oberamtmann und Bezirksschulaufseher) unter- 
geordnet. Oberschulbehörde für die evan- 
gelischen Schulen ist das evangelische Konsisto- 
rıum, für die katholischen der katholische 
Kirchenrat, jedoch unbeschadet der bischöflichen 
Befugnisse bezüglich des Religionsunterrichts in 
den katholischen Schulen. Dem Konsistorium 
sind für die Behandlung von Volksschulsachen 
2 Schulmänner als außerordentliche Mitglieder 
beigegeben ; ebenso ist dem Kirchenrat für Volks- 
schulsachen ein außerordentliches Mitglied zu- 
geteilt. Die Aufsicht über die israelitischen Volks- 
schulen wird in Verbindung mit dem Ortsvor- 
steher und den gewählten Vorstehern der israeliti- 
schen Gemeinde von dem Geistlichen derjenigen 
christlichen (evangelischen oder katholischen) 
Konfession geführt, der die Mehrheit der Orts- 
einwohner angehört; nach demselben Grundsatz 
bestimmt sich auch die Zuständigkeit des Kon- 
sistoriums bzw. des Kirchenrats für die be- 
treffende israelitische Volksschule. 
VI. Verwandte Schulanstalten. Ähnliche 
Zwecke wie die Volksschule verfolgen eine Reihe 
weiterer Lehranstalten; doch ist für sie nur teil- 
weise Schulzwang eingeführt. Es sind dies die 
Kleinkinderschulen, für welche allgemeine 
Vorschriften nicht bestehen; sie sind zum Auf- 
enthalt noch nicht schulpflichtiger Kinder. be- 
stimmt. Ferner die unter Aufsicht der Ortsschul- 
behörde stehenden Arbeitsschulen, welche 
schulpflichtigen Kindern außerhalb der Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.