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Ausländers im Reichsdienst erfolgt, so erwirbt
der Angestellte durch die Anstellung die württ.
Staatsangehörigkeit, wenn er seinen dienstlichen
Wohnsitz in Württ. hat. Hat er seinen dienst-
lichen Wohnsitz im Ausland, so erlangt er durch
die Anstellung selbst keine Staatsangehörigkeit;
er kann aber, wenn er ein Diensteinkommen aus
der Reichskasse bezieht, die Verleihung der Staats-
angehörigkeit irgendeines Bundesstaats, also auch
der württ., verlangen;
5. durch Aufnahme. Mit Aufnahme be-
zeichnet man die Erteilung einer deutschen Einzel-
staatsangehörigkeit an einen Deutschen durch die
Behörde, also z. B. die Erteilung der württ.
Staatsangehörigkeit an einen Preußen. Nach
8 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat jeder
Deutsche das Recht auf Aufnahme in die
württ. Staatsangehörigkeit unter folgenden Vor-
aussetzungen:
a) er muß sich in Württ. niedergelassen, d. h.
hier seine bleibende Wohnung genommen haben;
b) es dürfen auf ihn die $$ 2—5 des Frei-
zügigkeitsgesetzes von 1867 nicht zutreffen. Dem-
gemäß bedarf er, sofern er unter elterlicher Ge-
walt oder Vormundschaft steht, der Genehmigung
seines gesetzlichen Vertreters zur Niederlassung
in dem betreffenden Bundesstaat (8 2 des Frei-
zügigkeitsgesetzes). Der $ 3 des Freizügigkeits-
gesetzes liegt vor, wenn der Antragsteller be-
straft ist und auf Grund dieser Strafen aus
Württ. ausgewiesen werden kann. Die 88 4 und 5
des Freizügigkeitsgesetzes treffen zu, wenn zu
befürchten ist, daß der anziehende Antragsteller
über kurz oder lang der Gemeinde des Nieder-
lassungsorts als arm zur Last fallen würde oder
wenn nach dem Anzug dauernde Hilfsbedürftig-
keit eingetreten ist.