Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Ausländers im Reichsdienst erfolgt, so erwirbt 
der Angestellte durch die Anstellung die württ. 
Staatsangehörigkeit, wenn er seinen dienstlichen 
Wohnsitz in Württ. hat. Hat er seinen dienst- 
lichen Wohnsitz im Ausland, so erlangt er durch 
die Anstellung selbst keine Staatsangehörigkeit; 
er kann aber, wenn er ein Diensteinkommen aus 
der Reichskasse bezieht, die Verleihung der Staats- 
angehörigkeit irgendeines Bundesstaats, also auch 
der württ., verlangen; 
5. durch Aufnahme. Mit Aufnahme be- 
zeichnet man die Erteilung einer deutschen Einzel- 
staatsangehörigkeit an einen Deutschen durch die 
Behörde, also z. B. die Erteilung der württ. 
Staatsangehörigkeit an einen Preußen. Nach 
8 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat jeder 
Deutsche das Recht auf Aufnahme in die 
württ. Staatsangehörigkeit unter folgenden Vor- 
aussetzungen: 
a) er muß sich in Württ. niedergelassen, d. h. 
hier seine bleibende Wohnung genommen haben; 
b) es dürfen auf ihn die $$ 2—5 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes von 1867 nicht zutreffen. Dem- 
gemäß bedarf er, sofern er unter elterlicher Ge- 
walt oder Vormundschaft steht, der Genehmigung 
seines gesetzlichen Vertreters zur Niederlassung 
in dem betreffenden Bundesstaat (8 2 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes). Der $ 3 des Freizügigkeits- 
gesetzes liegt vor, wenn der Antragsteller be- 
straft ist und auf Grund dieser Strafen aus 
Württ. ausgewiesen werden kann. Die 88 4 und 5 
des Freizügigkeitsgesetzes treffen zu, wenn zu 
befürchten ist, daß der anziehende Antragsteller 
über kurz oder lang der Gemeinde des Nieder- 
lassungsorts als arm zur Last fallen würde oder 
wenn nach dem Anzug dauernde Hilfsbedürftig- 
keit eingetreten ist.
	        
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