Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Staatsbeiträgen unterhalten. Die Lehrer werden 
vom Staat ernannt. Die Aufsicht über die Ge- 
lehrten und Realschulen führt eine beim Ministe- 
rium des Kirchen- und Schulwesens gebildete 
Abteilung mit dem Namen „Ministerial- 
abteilung für diehöheren Schulen“. Der- 
selben sind untergeordnet die evangelisch-theo- 
logischen Seminare (s. 845, 1I), die Gymnasien 
für Jünglinge vom 8. bis 18. Jahre, die Progym- 
nasien (Lyzeen) für den Unterricht der Schüler 
bis zum 16. Jahre, aber nicht bis zur Universität, 
die Lateinschulen für den Unterricht bis zum 
14. Jahr, die Realgymnasien, Realprogym- 
nasien (Reallyzeen) und Reallateinschulen, 
die Realschulen, welche sich in die Oberreal- 
schulen mit 9 Klassen und die sonstigen Real- 
schulen teilen, die zwischen Real- und Volksschule 
stehende Bürgerschule zu Stuttgart, die Ele- 
mentarschulen, welche Schülern von 6 bis 
8 Jahren den Vorbereitungsunterricht für die 
humanistischen und realistischen Lehranstalten 
geben, endlich die Turnlehrerbildungs- 
anstalt. Die Reifeprüfung findet bei den 
Gymnasien, den Realgymnasien und den Oberreal- 
schulen statt. Das einjährig-freiwillige 
Zeugnis erteilen die niederen evangelisch-theo- 
logischen Seminare, die Gymnasien, Prosym- 
nasien, Realgymnasien, Realprogymnasien, die 
Oberrealschulen und eine Anzahl Realschulen. Bei 
einem Teil der Lateinschulen, Reallateinschulen 
und niederen Realschulen wird die unmittelbare 
Aufsicht von der „örtlichen Studienkon- 
mission“ geführt; vgl. 827, XII, 3. 
I. Die höheren Mädchenschulen. Die Ein- 
richtung derselben ist ganz den Gemeinden und 
Privaten überlassen. Einige Bestimmungen gibt 
jedoch das Gesetz betr. die höheren Mädchen- 
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