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schule) in Stuttgart, endlich die Kunstgewerbe-
schule in Stuttgart.
V. Die sonstigen Bildungsanstalten sind die
württ. Kommission für Landesgeschichte, die
Landesbibliothek, die Münz-, Medaillen-, Kunst-
und Altertümersammlung, die Naturaliensamm-
lung, das Konservatorium vaterländischer Kunst-
und Altertumsdenkmale, die Staatssammlung
vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale
sowie die sog. Jubiläumsstiftung.
12. Abschnitt.
$ 48. Die Verwaltung des Kriegswesens.
I. Allgemeine Grundsätze. Das Reichskriegs-
wesen ist im XI. Abschnitt der Reichsverfassung
(Art. 57—68) geregelt; doch sind die Bestim-
mungen der Reichsverfassung wesentlich geändert
durch die Verträge, die Preußen mit den einzelnen
Bundesstaaten abgeschlossen hat; diese Verträge
heißt man Militärkonventionen. Die zwi-
schen dem Norddeutschen Bunde und Württ. ab-
geschlossene Militärkonvention vom 21./25. No-
vember 1870 ist durch die Schlußbestimmung zum
XI. Abschnitt der Reichsverfassung zu einem Be-
standteil der letzteren erklärt worden, so daß die
militärischen Einrichtungen Württ. im Reichsrecht
zu erörtern sind. Doch werden die wichtigsten
Bestimmungen hier dargestellt werden. Nach der
Reichsverfassung zerfällt das Reichsheer in die
sog. Kontingente der Einzelstaaten; infolge der
Konventionen sind aber nur 4 eigentliche Kon-
tingente geblieben, nämlich das preußische Kon-
tingent, in dem die Kontingente aller Einzel-