Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schule) in Stuttgart, endlich die Kunstgewerbe- 
schule in Stuttgart. 
V. Die sonstigen Bildungsanstalten sind die 
württ. Kommission für Landesgeschichte, die 
Landesbibliothek, die Münz-, Medaillen-, Kunst- 
und Altertümersammlung, die Naturaliensamm- 
lung, das Konservatorium vaterländischer Kunst- 
und Altertumsdenkmale, die Staatssammlung 
vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale 
sowie die sog. Jubiläumsstiftung. 
12. Abschnitt. 
$ 48. Die Verwaltung des Kriegswesens. 
I. Allgemeine Grundsätze. Das Reichskriegs- 
wesen ist im XI. Abschnitt der Reichsverfassung 
(Art. 57—68) geregelt; doch sind die Bestim- 
mungen der Reichsverfassung wesentlich geändert 
durch die Verträge, die Preußen mit den einzelnen 
Bundesstaaten abgeschlossen hat; diese Verträge 
heißt man Militärkonventionen. Die zwi- 
schen dem Norddeutschen Bunde und Württ. ab- 
geschlossene Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 ist durch die Schlußbestimmung zum 
XI. Abschnitt der Reichsverfassung zu einem Be- 
standteil der letzteren erklärt worden, so daß die 
militärischen Einrichtungen Württ. im Reichsrecht 
zu erörtern sind. Doch werden die wichtigsten 
Bestimmungen hier dargestellt werden. Nach der 
Reichsverfassung zerfällt das Reichsheer in die 
sog. Kontingente der Einzelstaaten; infolge der 
Konventionen sind aber nur 4 eigentliche Kon- 
tingente geblieben, nämlich das preußische Kon- 
tingent, in dem die Kontingente aller Einzel-
	        
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