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der im Etat aufgeführten Reihenfolge I. die
Domänen, nämlich 1. die bei den Kameralämtern
eingehenden Erträgnisse der staatlichen Grund-
stücke sowie verschiedene aus Hoheitsrechten (wie
Strafen, Konfiskationen, Konzessionserteilungen
usw.) eingehende Einnahmen, 2. die Forsten und
Jagden, 3. die Berg- und Hüttenwerke, 4. die
Salinen sowie die Badanstalt Wildbad; II. die
Verkehrsanstalten, nämlich 1. die Staats-
eisenbahnen, 2. die Post und die Telegraphen,
3. die Bodenseedampfschiffahrt; III. der Ertrag
derMünze unddesStaatsanzeigers; IV. ver-
schiedene Einnahmen bei der Staatshaupt-
kasse unmittelbar, z. B. die Zinsen aus Grund-
stockskapitalien (meist in Staatsschuldenscheinen
bestehend), welche von verkauften Bestandteilen
des Kammerguts, namentlich aber von den Ab-
lösungsgeldern für die seit 1848 abgelösten Grund-
gefälle usw. des Staates herrühren, die Leistungen
der württ. Notenbank an den Staat und eine Reihe
anderer Einnahmen. Auf dem Kammergut haftet
nach & 103 der V.U. in erster Linie die Verbind-
lichkeit zur Bezahlung der Zivilliste und der
Leistungen an die Mitglieder des Kgl. Hauses;
aus dem übrig bleibenden Ertrag ist der mit der
Staatsverwaltung verbundene Aufwand zu be-
streiten. Das Kammergut, dessen Verwaltung aus-
schließlich der Regierung zusteht, ist nach $ 107
der V.U. in seinem wesentlichen Bestand zu er-
halten und kann ohne ständische Einwilligung
weder durch Veräußerung vermindert noch mit
Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last
beschwert werden. Als eine Verminderung des
Kammerguts soll es jedoch nicht angesehen
werden, wenn zu einer entschieden vorteilhaften
Erwerbung ein Geldanlehen aufgenommen oder
zum Vorteil des Ganzen eine Veräußerung oder