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Vertauschuug einzelner minder bedeutender Be-
standteile desselben vorgenommen wird; dabei
sind aber unter Geldanlehen gewöhnliche Staats-
schulden nicht zu verstehen, da diese nicht auf
dem Kammergut als solchem haften, sondern auf
den Kredit des Landes aufgenommen werden. Dem
Landtag stehen zwecks Kontrolle der Verwaltung
des Kammerguts folgende Rechte zu: a) es muß
ihm alljährlich eine genaue Berechnung über den
Erlös aus Veräußerungen minder bedeutender
Bestandteile des Kammerguts und über dessen
Wiederverwendung zum Grundstock vorgelegt
werden (V.U. 8 107); b) in dem den Ständen vor-
zulegenden Etat wird der Reinertrag des Kammer-
guts berechnet; die Stände haben das Recht, die
Berechnung zu prüfen und danach den Ertrag
festzustellen, wodurch dieselben mittelbar auf den
Etat selbst einwirken können.
2. Die Einnahmen, welche Württ. nach
der Reichsgesetzgebung aus der Reichskasse
vom Ertrag einiger Reichssteuern überwiesen
bekommt.
3. Die Steuern und Abgaben; vgl. $ 51.
Die unter 1. und 2. genannten Einnahmen be-
dürfen zu ihrer Erhebung keiner besonderen stän-
dischen Verwilligung, während Steuern nur mit
Zustimmung der Stände und nur insoweit erhoben
werden dürfen, als der Ertrag des Kammerguts
zur Deckung des Staatsaufwands nicht ausreicht.
Il. Die Staatsausgaben, namentlich die
Staatsschulden (die Verzinsung derselben ist für
das Rechnungsjahr 1. April 1908/31. März 1909.
auf rund 24 Millionen Mark berechnet ; die meisten
Schulden sind Eisenbahnschulden). Die Staats-
ausgaben, wie sie im Etat veranschlagt werden,
geben ein Bild des Umfangs und der Richtungen
der staatlichen Tätigkeit. Die Regierung kann