Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Vertauschuug einzelner minder bedeutender Be- 
standteile desselben vorgenommen wird; dabei 
sind aber unter Geldanlehen gewöhnliche Staats- 
schulden nicht zu verstehen, da diese nicht auf 
dem Kammergut als solchem haften, sondern auf 
den Kredit des Landes aufgenommen werden. Dem 
Landtag stehen zwecks Kontrolle der Verwaltung 
des Kammerguts folgende Rechte zu: a) es muß 
ihm alljährlich eine genaue Berechnung über den 
Erlös aus Veräußerungen minder bedeutender 
Bestandteile des Kammerguts und über dessen 
Wiederverwendung zum Grundstock vorgelegt 
werden (V.U. 8 107); b) in dem den Ständen vor- 
zulegenden Etat wird der Reinertrag des Kammer- 
guts berechnet; die Stände haben das Recht, die 
Berechnung zu prüfen und danach den Ertrag 
festzustellen, wodurch dieselben mittelbar auf den 
Etat selbst einwirken können. 
2. Die Einnahmen, welche Württ. nach 
der Reichsgesetzgebung aus der Reichskasse 
vom Ertrag einiger Reichssteuern überwiesen 
bekommt. 
3. Die Steuern und Abgaben; vgl. $ 51. 
Die unter 1. und 2. genannten Einnahmen be- 
dürfen zu ihrer Erhebung keiner besonderen stän- 
dischen Verwilligung, während Steuern nur mit 
Zustimmung der Stände und nur insoweit erhoben 
werden dürfen, als der Ertrag des Kammerguts 
zur Deckung des Staatsaufwands nicht ausreicht. 
Il. Die Staatsausgaben, namentlich die 
Staatsschulden (die Verzinsung derselben ist für 
das Rechnungsjahr 1. April 1908/31. März 1909. 
auf rund 24 Millionen Mark berechnet ; die meisten 
Schulden sind Eisenbahnschulden). Die Staats- 
ausgaben, wie sie im Etat veranschlagt werden, 
geben ein Bild des Umfangs und der Richtungen 
der staatlichen Tätigkeit. Die Regierung kann
	        
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