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keine Ausgabe machen, die nicht durch den Etat
genehmigt ist. Die gewöhnlichen Schulden des
Staats unterscheiden sich bezüglich ihrer recht-
lichen Behandlung nicht von den Schulden Pri-
vater. Dagegen hat die Staatsschuldimenge-
ren Sinn (Aufnahme von Anlehen gegen Aus-
stellung von Schuldscheinen oder Ausgabe von
sog. Schatzanweisungen sowie Übernahme von
Bürgschaften) eine besondere staatsrechtliche Be-
deutung. Nach der V.U. 8 119—123 sowie & 181
Abs. 2 gilt bezüglich derselben folgendes. Staats-
schulden im engeren Sinn können nur mit Ge-
nehmigung der Stände aufgenommen werden. Bei
der Beschlußfassung hierüber sind beide Kammern
auch dann gleichberechtigt, wenn sie in Ver-
bindung mit der Beschlußfassung über den Haupt-
etat erfolgt. In Abweichung von dem Prinzip des
konstitutionellen Staatsrechts, wonach die Aus-
übung der Staatsgewalt der Regierung, den Stän-
den aber nur eine mitwirkende bzw. kontrollierende
Tätigkeit zukommt, gilt in Württ. in Anknüpfung
an historische Verhältnisse (& 1, I) für die Staats-
schuld der umgekehrte, übrigens durch keine
inneren Gründe gerechtfertigte Grundsatz, daß
dieselbe durch die Stände unter Aufsicht der
Regierung verwaltet wird. Diese ständische Staats-
schuldenverwaltung gehört im Interesse der Ge-
schäftsvereinfachung beseitigt. Die Verwaltung
erfolgt nach den Normen eines zu verabschieden-
den Statuts (revidiertes Staatsschuldenstatut vom
22. Februar 1837 und 4. September 1853) durch
ständische, von der Regierung bestätigte Beamte,
unter Leitung und Verantwortung der Stände;
die unmittelbare Leitung hat, solange der Landtag
nicht versammelt ist, der ständische Ausschuß,
bei versammeltem Landtag die von beiden Kam-
mern gemeinschaftlich gewählte Staatsschul-