Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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keine Ausgabe machen, die nicht durch den Etat 
genehmigt ist. Die gewöhnlichen Schulden des 
Staats unterscheiden sich bezüglich ihrer recht- 
lichen Behandlung nicht von den Schulden Pri- 
vater. Dagegen hat die Staatsschuldimenge- 
ren Sinn (Aufnahme von Anlehen gegen Aus- 
stellung von Schuldscheinen oder Ausgabe von 
sog. Schatzanweisungen sowie Übernahme von 
Bürgschaften) eine besondere staatsrechtliche Be- 
deutung. Nach der V.U. 8 119—123 sowie & 181 
Abs. 2 gilt bezüglich derselben folgendes. Staats- 
schulden im engeren Sinn können nur mit Ge- 
nehmigung der Stände aufgenommen werden. Bei 
der Beschlußfassung hierüber sind beide Kammern 
auch dann gleichberechtigt, wenn sie in Ver- 
bindung mit der Beschlußfassung über den Haupt- 
etat erfolgt. In Abweichung von dem Prinzip des 
konstitutionellen Staatsrechts, wonach die Aus- 
übung der Staatsgewalt der Regierung, den Stän- 
den aber nur eine mitwirkende bzw. kontrollierende 
Tätigkeit zukommt, gilt in Württ. in Anknüpfung 
an historische Verhältnisse (& 1, I) für die Staats- 
schuld der umgekehrte, übrigens durch keine 
inneren Gründe gerechtfertigte Grundsatz, daß 
dieselbe durch die Stände unter Aufsicht der 
Regierung verwaltet wird. Diese ständische Staats- 
schuldenverwaltung gehört im Interesse der Ge- 
schäftsvereinfachung beseitigt. Die Verwaltung 
erfolgt nach den Normen eines zu verabschieden- 
den Statuts (revidiertes Staatsschuldenstatut vom 
22. Februar 1837 und 4. September 1853) durch 
ständische, von der Regierung bestätigte Beamte, 
unter Leitung und Verantwortung der Stände; 
die unmittelbare Leitung hat, solange der Landtag 
nicht versammelt ist, der ständische Ausschuß, 
bei versammeltem Landtag die von beiden Kam- 
mern gemeinschaftlich gewählte Staatsschul-
	        
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